Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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liche Zwecke bestimmten und hienach einen Ertrag nicht abwerfenden Gebänden und 
Gütern nebst Zubehörden und Realrechten bezeichnet der Stiftungsrath im Einzel- 
nen in der in Anlage A. Ziff. V. 1—4 vorgeschriebenen Reihenfolge zunächst 
I. diejenigen 
1) Gebände, 
2) Güter, 
3) Realrechte, 
welche nach Art. 46 künftig als Eigenthum beziehungsweise Rechte der Kirchenge- 
meinde zu betrachten sind und nach Art. 53 Ziff. 4 in die Verwaltung des Kirchenge- 
meinderaths übergehen, 
II. diejenigen 
1) Gebände, 
2) Güter, 
3) Realrechte, 
welche nach Art. 46 als Eigenthum beziehungsweise Rechte der bürgerlichen 
Gemeinde anzusehen sind, 
III. diejenigen 
1) Gebände, 
2) Güter, 
3) Realrechte, 
welche, als 
a) den Zwecken der evangelischen Kirche und einer andern Konfession 
gemeinschaftlich oder 
b) den Zwecken der evangelischen Konfession und zugleich der bürger- 
lichen Gemeinde dienend, in der bisherigen Verwaltung verbleiben. 
Hält der Stiftungsrath es für angemessen, daß in den Fällen der Ziff. III die Ge- 
meinschaft gelöst und entweder eine reale Theilung des betreffenden Gegenstandes oder 
eine gänzliche Ueberlassung desselben an die evangelische Kirchengemeinde oder die Ge- 
meinde der andern Koufession beziehungsweise die bürgerliche Gemeinde gegen eine ent- 
sprechende Abfindung an den andern Theil stattfinde, so hat er in dieser Beziehung die 
entsprechenden Vorschläge zu machen. 
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