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dienenden Geräthschaften bei kirchlichen Leichenbegängnissen für Evangelische der Kirchen-
gemeinde, die Gebühren bei sonstigen Leichenbegängnissen der bürgerlichen Gemeinde zu-
gewiesen werden sollen.
8.7.
VI. Das reutirende allgemeine Vermögen der Stiftungspflege und zwar
A. Die Liegenschaft (Anl. A. VII. A. und B.)
Der Stiftungsrath hat auch den Werth der reutirenden Liegenschaft der Stif-
tungspflege (mit Ausschluß der Waldungen, siehe Ziff. 3) zu schätzen, welcher der Ver-
mögensauseinandersetzung zu Grunde gelegt werden soll. Er schätzt zu diesem Zwecke
den Kaufswerth nach dem Zeitpunkt der Schätzung, d. h. den Betrag, um welchen der
fragliche Gegenstand nach den örtlichen Verhältnissen im Fall eines Verkaufs abgegeben
werden könnte, und bringt hievon den (übrigens je bei dem einzelnen Gegenstand beson-
ders anzugebenden) Werth der darauf ruhenden Lasten in Abzug.
Hiebei hat der Stiftungsrath anzugeben, und zwar je unter Allegirung des Güter-,
zutreffenden Falls auch des Kontraktenbuchs:
I) bei Gebäunden nebst Zubehörden (Anl. A. VII. A.)
die Gebäudenummer, die Größe der überbauten und der unüberbauten Fläche, die Be-
stimmung des Gebändes, die Zahl der Stockwerke und Gelasse, das Baumaterial (ob
Stein= oder Holzbau), ob der Keller gewölbt ist, die Dachkonstruktion und Dachbedeckung,
ob sich das Gebäude in gutem baulichem Zustande befindet, das Alter des Gebäudes,
ferner, wenn dasselbe aus Mitteln der Stiftungspflege erbaut worden ist, die aufgewen-
deten Kosten, wenn die Stiftung es durch Kauf oder Tausch erworben hat, den Kauf-
schilling beziehungsweise den Tauschanschlag unter Bezeichnung der Zeit der Erwerbung
und, wenn im Laufe der letzten 5 Jahre vor der Schätzung ähnliche Gebäude beziehungs-
weise Anwesen verkauft wurden, die hiebei erzielten Kaufschillinge, endlich das Steuerkapital
(der Werth der Bodenfläche und des Baues selbst ist gesondert anzugeben),
2) bei Gütern (Anl. A. VII. B. Ziff. 1—10)
in der Ordnung der einzelnen Kulturarten (Anl. A. VII. B. Ziff. 1—10) je bei der ein-
zeln abzuschätzenden Parzelle
die Parzellnummer und ihre Lage unter Allegirung des Güterbuchs, den Ankaufs-
preis, beziehungsweise, wenn der Erwerb der Stiftung durch Tausch stattfand, den Tausch-