Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission ist die Ent- 
scheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung ist von 
der Ertheilung der da,swanerungserlaub Abstand zu nehmen. 
Die Deitnss unter Ziffer 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre Familien die Ent- 
lassung aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, auf Söhne, welche das 17. Lebensjahr vollendet 
haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die Entlassung gestattet werden 
muß, den Söhnen derselben die Entlassung so lange zu versagen ist, als das unter Ziffer 1 er- 
wähnte Beugnis nicht cbeigebrach ist. 
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Die Entlasung bun. der Reichsangehörigkeit wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 
sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außer- 
halb des Reichsgebiets verlegt. 
St. A. G. F. 18. 
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Erthei- 
lung der Auswanderungserlaubuuß an Wehrpflichtige untersagt werden. 
.Ueber Bestrafus der unerlaubten Uuswaudetuu g Militärpflichtiger siehe Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich F. 140. (Vergl. auch §. 26, 1.) 
Abschnitt IV. 
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige. 
8. 28. 
Entscheidungen der Ersatzbehörden im allgemeinen. 
. Die Entscheidungen der Ersatzbehörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, die 
bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen. 
Die Entscheidungen sind entweder vorläusige oder endgültige. 
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung 
für einen bestimmten Zeitraum. 
  
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der 
a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine, 
b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine, 
) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots, 
4) Ueberweisun zur Ersahreserve bezw. Marine-Ersatzreserve, 
e) Aushebung hus einen Truppen= oder Marinetheil. 
§. 29. 
Vorläufige Entscheidungen. 
nZurücckstellung Militärpflichtiger von der ushehung kann erfolgen: 
a) wegen zeitiger Ausschliehungsgründe (§. 30) 
b) wegen zeitiger Untauglichkeit (§. 31), 
c) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse (§§. 32 und 33), 
d) als überzählig (§. 34).
	        
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