Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Schätzung nicht gestellt worden ist und auch das gemeinschaftliche Oberamt eine solche von 
Amtswegen nicht anzuordnen findet, beziehungsweise wenn die vervollständigte Schätzung 
dem gemeinschaftlichen Oberamt vorgelegt und von diesem als vollständig erkannt worden 
ist, so berechnet dieses nach Maßgabe von Beil. IV das Baukapital, wozu es sich der Bei- 
hilfe eines Rechnungsverständigen bedienen kann. 
S. 34. 
Von der vervollständigten Schätzung und der Berechnung des Baukapitals (§. 33) 
sind von dem gemeinschaftlichen Oberamt die Betheiligten unter der Aufforderung in Kennt- 
niß zu setzen, sich binnen einer bestimmten Frist darüber zu äußern, ob sie mit den 
Schätzungsergebnissen, beziehungsweise mit dem berechneten Baukapital einverstanden seien. 
Uebersicht der Ergebnisse der Verhandlungen. 
Liegen die Erklärungen der Betheiligten über die sämmtlichen bei der Ausscheidung 
zu ordnenden Punkte (Art. 30—47) vor, so stellt das gemeinschaftliche Oberamt im 
wesentlichen in der Ordnung von Anlage A des gemeinschaftlichen Ministerialerlasses 
vom 19. November 1887 die Ergebnisse der Verhandlungen in einer gedrängten Ueber- 
sicht zusammen und zwar unter Ziff. I. diejenigen Angaben und Vorschläge beziehungs- 
weise Schätzungsergebnisse, über welche die Betheiligten einig sind und unter Ziff. II. die 
Punkte, über welche sich die Betheiligten nicht geeinigt haben. 
Wenn zwischen den Betheiligten über sämmtliche bei der Ausscheidung zu ordnende 
Punkte (vgl. Abs. 1) Einigkeit besteht, oder wenn nur einzelne Punkte streitig geblieben 
sind, so ist die Uebersicht womöglich so einzurichten, daß sie als Entwurf der Ausschei- 
dungs= und Abfindungsurkunde §. 41 benützt werden kann (val. übrigens §. 41 Ziff. VIII. 
und X. und §. 46). Auch im letzteren Falle sind jedoch unter I. die Punkte, worüber 
Einverständniß besteht, und unter Ziff. II. die im Streite gebliebenen Punkte zusammen- 
zustellen. 
8. 36. 
Prüfung durch die Aufsichtsbehörden. 
Die Uebersicht (8. 35) wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt unter Anschluß der 
sämmtlichen Akten dem Evangelischen Konsistorium zur Einsichtnahme und etwaiger Be—
	        
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