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Schätzung nicht gestellt worden ist und auch das gemeinschaftliche Oberamt eine solche von
Amtswegen nicht anzuordnen findet, beziehungsweise wenn die vervollständigte Schätzung
dem gemeinschaftlichen Oberamt vorgelegt und von diesem als vollständig erkannt worden
ist, so berechnet dieses nach Maßgabe von Beil. IV das Baukapital, wozu es sich der Bei-
hilfe eines Rechnungsverständigen bedienen kann.
S. 34.
Von der vervollständigten Schätzung und der Berechnung des Baukapitals (§. 33)
sind von dem gemeinschaftlichen Oberamt die Betheiligten unter der Aufforderung in Kennt-
niß zu setzen, sich binnen einer bestimmten Frist darüber zu äußern, ob sie mit den
Schätzungsergebnissen, beziehungsweise mit dem berechneten Baukapital einverstanden seien.
Uebersicht der Ergebnisse der Verhandlungen.
Liegen die Erklärungen der Betheiligten über die sämmtlichen bei der Ausscheidung
zu ordnenden Punkte (Art. 30—47) vor, so stellt das gemeinschaftliche Oberamt im
wesentlichen in der Ordnung von Anlage A des gemeinschaftlichen Ministerialerlasses
vom 19. November 1887 die Ergebnisse der Verhandlungen in einer gedrängten Ueber-
sicht zusammen und zwar unter Ziff. I. diejenigen Angaben und Vorschläge beziehungs-
weise Schätzungsergebnisse, über welche die Betheiligten einig sind und unter Ziff. II. die
Punkte, über welche sich die Betheiligten nicht geeinigt haben.
Wenn zwischen den Betheiligten über sämmtliche bei der Ausscheidung zu ordnende
Punkte (vgl. Abs. 1) Einigkeit besteht, oder wenn nur einzelne Punkte streitig geblieben
sind, so ist die Uebersicht womöglich so einzurichten, daß sie als Entwurf der Ausschei-
dungs= und Abfindungsurkunde §. 41 benützt werden kann (val. übrigens §. 41 Ziff. VIII.
und X. und §. 46). Auch im letzteren Falle sind jedoch unter I. die Punkte, worüber
Einverständniß besteht, und unter Ziff. II. die im Streite gebliebenen Punkte zusammen-
zustellen.
8. 36.
Prüfung durch die Aufsichtsbehörden.
Die Uebersicht (8. 35) wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt unter Anschluß der
sämmtlichen Akten dem Evangelischen Konsistorium zur Einsichtnahme und etwaiger Be—