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den Verwaltungsrichter und gibt, sofern sie binnen einer ihnen von ihr zu ertheilenden
Frist über die Erhebung der Klage sich nicht unter sich verständigen, nach Lage der Sache
dem einen Theile die Klagerhebung auf.
8. 48.
Bezüglich der Beschwerde gegen Beschlüsse der Kreisregierung wird auf Art. 89
Abs. 2 verwiesen.
S. 49.
Da die Entscheidung der Punkte, über welche Meinungsverschiedenheiten bestehen,
die Durchführung des Ausscheidungs= und Abfindungsverfahrens bedingt, und die Her-
beiführung derselben häufig gleichmäßig im Interesse beider Theile gelegen sein wird, so
ist thunlichst darauf hinzuwirken, daß die Betheiligten vor Erhebung der Klage sich da-
hin verständigen, daß die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits, wie die Kosten des Aus-
scheidungs= und Abfindungsverfahrens (Art. 49), gemeinsam getragen werden.
Wenn übrigens nach der Ansicht des gemeinschaftlichen Oberamts die Anrufung des
Verwaltungsgerichts offenbar grundlos wäre, ist die Entscheidung bezüglich der Kosten
diesem vorzubehalten.
S. 50.
Ob im Falle der Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg (§. 47) beziehungs-
weise der Erhebung der Beschwerde gegen den beanstandeten Beschluß der Kreisregierung
(§. 48) die Ausscheidung und Abfindung bezüglich der Punkte, über welche allseitiges
Einverständniß besteht, seinen Fortgang zu nehmen hat, oder zunächst auszusetzen und die
Entscheidung der Streitpunkte abzuwarten ist, ist dem Ermessen der Kreisregierung nach
Lage der Verhältnisse anheimgegeben.
F. 51.
Sind die streitigen Punkte (§. 47) durch Eutscheidung oder Vereinbarung erledigt,
so nimmt das Verfahren nach §. 40 und flg. seinen Fortgang.
Schlußbestimmungen.
§. 52.
Nach dem Ermessen des gemeinschaftlichen Oberamts, wie der Kreisregierung, kann
die Zeitfolge, in welcher nach den Bestimmungen dieser Verfügung die einzelnen Gegen-