Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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stände der Ausscheidung und Abfindung regelmäßig zur Verhandlung und Erledigung 
gebracht werden sollen, abgeändert, insbesondere kann auch über einzelne Punkte von den 
übrigen abgesondert (gleichzeitig oder nacheinander) verhandelt werden, wo im einzelnen 
Falle entschiedene Gründe der Zweckmäßigkeit vorliegen. 
*r*li 
Besteht in Fragen, deren Entscheidung dem gemeinschaftlichen Oberamt obliegt, eine 
Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Mitgliedern desselben, so berichtet dieses 
hierüber an die Kreisregierung, welche nach Rücksprache mit dem GEvangelischen Konsi- 
storium an Stelle des gemeinschaftlichen Oberamts die Entscheidung abgibt. 
S. 54. 
Beschwerden gegen das gemeinschaftliche Oberamt in Betreff des Ausscheidungs- 
verfahrens gehen an die Kreisregierung, welche vor Abgabe ihrer Entscheidung mit dem 
Evangelischen Konsistorium Rücksprache zu nehmen hat, Beschwerden gegen Entscheidungen 
der Kreisregierungen an das Ministerium des Innern, welches nach Rücksprache mit dem 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens entscheidet. 
Stuttgart, den 25. März 1889. 
Schmid. Sarwoy.
	        
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