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§. 22.
Behauptet der Zehentherr, daß der Unzulänglichkeit des Gebändes durch Sine
Erweiterung desselben abgeholfen werden könne, so haben die Schätzer zu untersuch ,
ob nach dem Zustande, der Anlage und dem Style des Gebändes, mit Rücksicht auf Größe
und sonstige Beschaffenheit des vorhandenen Bauplatzes, eine Erweiterung, in welchem
Umfange und in welcher Weise ausführbar sei, auch wie hoch sich die Kosten derselben
belaufen. — — —
Die Dauer des Gebändes aber ist nach der Beschaffenheit zu bestimmen, welche es
durch die Erweiterung erhalten würde.
Einfluß der Dauer einzelner Haupttheile einer Kirche auf die Schätzung
der Dauer der übrigen Haupttheile.
§. 23.
Wenn durch die Erweiterung oder den Neubau des Kirchenlanghauses der Abbruch
oder die Versetzung des Thurmes, des Chors oder der Sakristei nothwendig wird und
die Baulast des Ganzen auf dem Zehenten haftet#), so ist die Dauer dieser Theile nicht
länger anzunehmen, als die Dauer des Kirchenlanghauses, wenn sie auch für sich, nach
ihrem baulichen Zustande betrachtet, noch eine längere Dauer versprächen (vergl. §. 13).
g. 24.
Ist die Baupflicht in Absicht auf die verschiedenen Theile eines Kirchen—
gebäudes, Langhaus, Chor, Thurm, in der Art getheilt, daß dem Zehentherrn) nur der
Bau eines oder einiger dieser Theile, der Bau der übrigen aber einem Andern obliegt,
so kommt es darauf an, ob zwischen ersteren und letzteren ein solcher baulicher Zusammen-
hang besteht, daß die Dauer jener durch die Dauer dieser bedingt ist oder nicht.
Im ersteren Falle muß bei Schätzung der vom Zehentherrn.) zu bauenden Theile auf
die Dauer der übrigen Rücksicht genommen werden. Im anderen Falle aber liegt darin,
daß diese übrigen Theile früher herzustellen sind, kein Grund, für die den Zehentherrn) an-
gehenden Gebändetheile eine kürzere Dauer anzunehmen, als die Schätzung nach ihrer
eigenen Beschaffenheit ergibt, und namentlich auch dann nicht, wenn z. B. bei Vergröße-
rung eines Langhauses von unzulänglichem Raume, dessen Baulast nicht dem Zehentherrn-)
*###) im Sinne der Ministerialverfügungen: der Stiftungspflege bezw. der Gemeindepflege obliegt.