Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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obliegt,  andere  von  ihm  zu  bauende  Theile  der  Kirche  nur  deßhalb  abgebrochen  werden
müssen,  um  für  das  Langhaus  den  erforderlichen  weiteren  Raum  zu  gewinnen.
F.  25.
Paritätische  Kirchen.

Bei  paritätischen  Kirchen  ist  wegen  der  Frage,  ob  sie  ihrer  Bestimmung  genügen,
das  Bedürfniß  desjenigen  Confessionstheiles  entscheidend,  welcher  das  größere  hat.

Dabei  ist  übrigens  zu  unterstellen,  daß  jeder  Confessionstheil  diejenigen  Einrichtungen,
welche  zunächst  für  den  Cultus  des  andern  bestimmt  sind,  so  viel  thunlich,  mitbenütze.

26.
Schätzung  der  Dauer  8  Ingebäudes  einer  Kirche.

Bei  der  Schätzung  der  Dauer  des  Ingebäudes  haben  die  Schätzer  in  Beantwortung
der  Frage,  ob  der  vorhandene  Altar,  die  Kanzel  ꝛc.  ihrer  Bestimmung  genügen,  nicht
darauf  zu  achten,  ob  deren  Form  und  Verzierung  dem  herrschenden  Geschmack  entsprechen,
sondern  lediglich  die  bauliche  Beschaffenheit  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  dieser  Gegenstände
  zu  berücksichtigen.

2.  Pfarr-,  —  —  und  Meßner-Häuser  —  —.
§.  27.
Allgemeine  Bestimmung.

Die  für  die  Schätzung  der  Dauer  der  Kirchengebäude  gegebenen  Bestimmungen  finden
auch  bei  Pfarr-,  —  —  und  Meßner-Häusern  —  —,  so  wie  überhaupt  bei  allen  sonstigen
auf  Zehenten  haftendene)  Baulasten  in  so  weit  Anwendung,  als  dieses  die  Aehnlichkeit  der
Verhältnisse  zulässig  macht  und  nicht  in  Folgendem  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind.

Pfarrhöfe.
§.  28.

Die  Schätzung  muß  für  jeden  Theil  des  Pfarrhofes,  welcher  einen  abgesonderten
Bau  bildet,  abgesondert  geschehen,  z.  B.  für  das  Wohngebände,  das  Waschhaus,  die
Stallung,  die  Scheuer  2c.

Auch  die  vorhandenen  Umfassungs=  und  Stützmauern,  der  Brunnen,  das  Hofpflaster,
die  Dunggrube,  Mauern,  Zaun  und  Haag  am  Pfarrgarten  und  an  den  Pfarrgütern  sind
abgesondert  zu  schätzen.