Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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obliegt, andere von ihm zu bauende Theile der Kirche nur deßhalb abgebrochen werden 
müssen, um für das Langhaus den erforderlichen weiteren Raum zu gewinnen. 
F. 25. 
Paritätische Kirchen. 
Bei paritätischen Kirchen ist wegen der Frage, ob sie ihrer Bestimmung genügen, 
das Bedürfniß desjenigen Confessionstheiles entscheidend, welcher das größere hat. 
Dabei ist übrigens zu unterstellen, daß jeder Confessionstheil diejenigen Einrichtungen, 
welche zunächst für den Cultus des andern bestimmt sind, so viel thunlich, mitbenütze. 
26. 
Schätzung der Dauer 8 Ingebäudes einer Kirche. 
Bei der Schätzung der Dauer des Ingebäudes haben die Schätzer in Beantwortung 
der Frage, ob der vorhandene Altar, die Kanzel ꝛc. ihrer Bestimmung genügen, nicht 
darauf zu achten, ob deren Form und Verzierung dem herrschenden Geschmack entsprechen, 
sondern lediglich die bauliche Beschaffenheit mit Rücksicht auf den Zweck dieser Gegen- 
stände zu berücksichtigen. 
2. Pfarr-, — — und Meßner-Häuser — —. 
§. 27. 
Allgemeine Bestimmung. 
Die für die Schätzung der Dauer der Kirchengebäude gegebenen Bestimmungen finden 
auch bei Pfarr-, — — und Meßner-Häusern — —, so wie überhaupt bei allen sonstigen 
auf Zehenten haftendene) Baulasten in so weit Anwendung, als dieses die Aehnlichkeit der 
Verhältnisse zulässig macht und nicht in Folgendem besondere Bestimmungen gegeben sind. 
Pfarrhöfe. 
§. 28. 
Die Schätzung muß für jeden Theil des Pfarrhofes, welcher einen abgesonderten 
Bau bildet, abgesondert geschehen, z. B. für das Wohngebände, das Waschhaus, die 
Stallung, die Scheuer 2c. 
Auch die vorhandenen Umfassungs= und Stützmauern, der Brunnen, das Hofpflaster, 
die Dunggrube, Mauern, Zaun und Haag am Pfarrgarten und an den Pfarrgütern sind 
abgesondert zu schätzen.
	        
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