Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Besondere  Bestimmungen.
1)  Für  Kirchen.
S.  38.

Größe  des  Langhauses.

Das  Langhaus  einer  Kirche  soll  auf  dem  untern  Boden  und  der  Emporbühne  zusammen,
  mit  Ausschluß  der  Plätze  für  die  Altäre,  den  Taufstein  und  die  Orgel  nebst  den
nöthigen,  wenigstens  3·4)  breiten  Gängen  um  dieselben,  ein  und  einhalbmal  so  viel  Quadratfuße
  )  enthalten,  als  nach  den  obigen  Bestimmungen  für  die  Kirchenstühle  nothwendig
sind  (vergl.  §.  16.  Z.  3.  17—20).

8.  39.
Bestandtheile  evangelischer  Kirchen.

Evangelische  Kirchen  sollen  bestehen:

1)  aus  einem  Thurm,

2)  aus  einem  Langhaus,

3)  aus  einem  Chor  oder  wenigstens  einer  Altarnische,  in  welcher  man  den  Altar

stellen  und  noch  bequem  um  deuselben  herumgehen  kann,

4)  aus  einer  heizbaren  Sakristei  von  wenigstens  120  Quadratfuß!)  Bodenfläche,

5)  aus  den  nöthigen  Emporbühnen.  Ob  deren  nur  eine  Reihe  nach  der  Höhe,

oder  deren  zwei  angenommen  werden  sollen,  hängt  von  der  Weite  und  Höhe  des
Langhauses  ab.
S.  40.
Bestandtheile  katholischer  Kirchen.

Katholische  Kirchen  sollen  bestehen:

1)  aus  einem  Thurme,

2)  aus  einem  Langhaus,

3)  aus  einem  Chor  von  solcher  Länge,  daß

a)  bei  Kirchen  für  nicht  mehr  als  400  Kirchengänger  von  der  untersten  Stufe  des
Hauptaltars  bis  zur  obersten  Stufe  des  Chors  gegen  das  Langhaus  eine
Entfernung  von  wenigstens  15/K)  bleibt;

b)  bei  größeren  Kirchen  der  Chor  ½  der  Länge  des  Langhauses  enthält;

4)  aus  einer  heizbaren  Sakristei  von  wenigstens  200  Quadratfußt.)  Bodenfläche,  oder,