Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a)  für  sämmtliche  Besuche,  welche  der  amtlich  bestellte  Arzt  in  einem  oder  mehreren
Orten  macht,  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Berichte,  Leitung  der  Desinfektion,
  Berathung  der  Behörden  und  kleinerer  Operationen,  wie  Entnahme
von  Diphtheriemembranen,  subeutane  Injektionen  u.  s.  w.,

a)  wenn  die  Zahl  der  besuchten  Kranken  nicht  mehr  als  5  beträgt,  täglich  3  J4,

6)  bei  einer  größeren  Zahl  von  Kranken  für  die  einzelnen  Krankenbesuche,  sowie
  für  die  Berathungen  im  Hause  des  Arztes  die  Hälfte  der  für  die  Privatpraxis
  giltigen  niedrigsten  Taxbeträge  bis  zum  Höchstbetrag  von.  20-4
für  einen  Tag;

b)  für  größere  Operationen  die  Hälfte  der  für  die  Privatpraxis  festgesetzten
niedersten  Sätze;

c)  für  die  Vornahme  der  vollständigen  Sektion  eines  Verstorbenen,  der  als  epidemiekrank
  unter  Staatsfürsorge  behandelt  war,  wenn  dieselbe  im  allgemeinen  Interesse

  für  geboten  erachtet  wrd  1  MAh,
wenn  nur  eine  Körperhöhle  geöffnet  wrd  6  J
4)  für  Vornahme  einer  bakteriologischen  Untersuchung  zur  Feststellung  einer  Krankheitsdiagnose
  ..  3  bis  20  .

Dem  Medizinalkollegium  bleibt  vorbehalten,  stati  der  laxmäßigen  Reisekosten  einschließlich
  der  Versäumnißgebühr  Aversalentschädigungen  zu  gewähren.

13.  Für  das  Anwohnen  bei  Verhandlungen  vor  amtlichen  Stellen  (Terminen)  und
für  sonstige  nicht  besonders  taxirte  Verrichtungen,  wenn  der  Arzt  als  Sachverständiger
an  seinem  Wohnort  in  Anspruch  genommen  wird:

a)  als  Entschädigung  für  Versäumniß  der  Zeit  zwischen  Abgang  von  und  Rückkehr
zur  Wohnung  (Versäumnißgebühr)  für  jede  ansiesangne  Stunde  20
bis  zum  Höchstbetrag  von  .  ..  .  ....12--ä,
für  den  ganzen  Tag  bis  zu  24  Stunden;

b)  als  Vergütung  für  seine  Mirwaltung  nach  Festsetzung  der  zuständigen

Behörd  4  bis  104,
und  in  den  Fällen,  in  r  welchen  ein  von  *¼  Sahhoerständigen  ausgearbeitetes
  schriftliches  Gutachten  nicht  vorliegt  6  bis  16  MA

14.  Bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnor  4.  8  dürfen  vorbehältlich  der
Bestimmungen  in  Ziff.  15  und  16  außer  der  besonders  ausgesetzten  Verrichtungsgebühr