131
die amtliche Verrichtung vorgenommen wird, nicht weniger als zwei Kilometer beträgt,
eine Zehrvergütung, und zwar
bei einer nothwendigen Abwesenheit von 4 bis zu 10 Stunden LM 20 5
bei einer solchen von 10 Stunden und darüber . . .. 2 -,,
Auch abgesehen davon (Abs. 1) kann, wenn die Zeit und Thätigkeit einzelner Mit-
glieder eines Kirchenstiftungsraths durch besondere ihnen übertragene Dienstleistungen,
z. B. als Urkundspersonen bei länger dauernden Geschäften, in außergewöhnlichem Maße
in Anspruch genommen wird, diesen durch Beschluß des Kirchenstiftungsraths ein Tag-
geld und bei auswärtigen Verrichtungen daneben Reisekostenersatz aus den Mitteln der
Kirchenpflege innerhalb der in der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312)
S#§. 1, 3 und 4 festgestellten Sätze bewilligt werden, wobei für den Vorsitzenden des
Kirchenstiftungsraths und den Ortsvorsteher die für den Ortsvorsteher, für die übrigen
Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, die für die bürgerlichen Gemeinderäthe be-
stimmten Sätze zum Anhaltspunkte zu nehmen sind.
Die Zehrvergütung (Abs. 1) und die Taggelder und Reisekosten in den Fällen des
Abs. 2 können auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse ein= für
allemal durch Ortsstatut (Art. 61) geregelt werden.
8. 29.
(Zu Art. 13.)
Der Kircheupfleger wird in der Sitzung des Kirchenstiftungsraths gemäß den Be-
stimmungen des Art. 54 mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.
Bei der Wahl eines Kirchenpflegers sind neben den gesetzlichen Voraussetzungen
(Art. 13 vgl. mit Art. 4, 5, 6 Abs. 2) der Leumund, seine Zuverlässigkeit und Ordnung
in Führung seiner eigenen Wirthschaft und seine Vermögensverhältnisse in Betracht
zu ziehen.
Die Vereinigung der Aemter der Kircheupfleger mehrerer Parochieen einer Gesamt-
pfarrgemeinde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und des Kirchenpflegers dieser Gesamt-
gemeinde selbst in Einer Person ist nicht ausgeschlossen.
F. 30.
Der Kirchenpfleger wird in der Versammlung des Kirchenstiftungsraths von dem Vor-
sitzenden desselben durch Angelöbniß an Gidesstatt in folgender Weise verpflichtet.