Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die amtliche Verrichtung vorgenommen wird, nicht weniger als zwei Kilometer beträgt, 
eine Zehrvergütung, und zwar 
bei einer nothwendigen Abwesenheit von 4 bis zu 10 Stunden LM 20 5 
bei einer solchen von 10 Stunden und darüber . . .. 2 -,, 
Auch abgesehen davon (Abs. 1) kann, wenn die Zeit und Thätigkeit einzelner Mit- 
glieder eines Kirchenstiftungsraths durch besondere ihnen übertragene Dienstleistungen, 
z. B. als Urkundspersonen bei länger dauernden Geschäften, in außergewöhnlichem Maße 
in Anspruch genommen wird, diesen durch Beschluß des Kirchenstiftungsraths ein Tag- 
geld und bei auswärtigen Verrichtungen daneben Reisekostenersatz aus den Mitteln der 
Kirchenpflege innerhalb der in der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312) 
S#§. 1, 3 und 4 festgestellten Sätze bewilligt werden, wobei für den Vorsitzenden des 
Kirchenstiftungsraths und den Ortsvorsteher die für den Ortsvorsteher, für die übrigen 
Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, die für die bürgerlichen Gemeinderäthe be- 
stimmten Sätze zum Anhaltspunkte zu nehmen sind. 
Die Zehrvergütung (Abs. 1) und die Taggelder und Reisekosten in den Fällen des 
Abs. 2 können auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse ein= für 
allemal durch Ortsstatut (Art. 61) geregelt werden. 
8. 29. 
(Zu Art. 13.) 
Der Kircheupfleger wird in der Sitzung des Kirchenstiftungsraths gemäß den Be- 
stimmungen des Art. 54 mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. 
Bei der Wahl eines Kirchenpflegers sind neben den gesetzlichen Voraussetzungen 
(Art. 13 vgl. mit Art. 4, 5, 6 Abs. 2) der Leumund, seine Zuverlässigkeit und Ordnung 
in Führung seiner eigenen Wirthschaft und seine Vermögensverhältnisse in Betracht 
zu ziehen. 
Die Vereinigung der Aemter der Kircheupfleger mehrerer Parochieen einer Gesamt- 
pfarrgemeinde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und des Kirchenpflegers dieser Gesamt- 
gemeinde selbst in Einer Person ist nicht ausgeschlossen. 
F. 30. 
Der Kirchenpfleger wird in der Versammlung des Kirchenstiftungsraths von dem Vor- 
sitzenden desselben durch Angelöbniß an Gidesstatt in folgender Weise verpflichtet.
	        
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