Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission Berufung an die höhere 
Instanz eingelegt werden. 
u. M. G. F. 30, 8. 
Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund 
der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden. 
Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht rechtzeitig 
vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endguliige Enischeidung . 28, 4) bis zu ihrem persön- 
lichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt. 
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (8. 4, 8) fortdauernd verpflichtet, sich 
der Aushebung zu unterwerfen, E. 43, 
k . 6. 5. 80. II §S. 10. 
Im übrigen sehr g. “P 6. 
S. 37. 
Ausschließung. 
Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche auf dauernde 
Unfähigkeit zum Dienst in dem deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine erkannt ist, werden 
vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen. 
nd 37. 
Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtfahre die Bestimmungen des 
§. 30, 1 und à Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen. 
.Die Msschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus- 
schließungsscheins. 
Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe §. 20, u 
Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. S. 37. 
F. 38. 
Ausmusterung. 
. Mtlttmptlcchtme welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der 
Waffe, als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienst ohne Waffe dauernd 
untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere, im Landsturm und 
in der Marine befrei 
15. W. G. 
G. . .G. S. 1. 
: Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untanglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren 
Gestellung vor den Ersotzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht dem Aufruf des Landsturms. 
11. 
l. II. F. 27. 
Ihre Ausmusterung rusein ohne mßbß auf kuons Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden, 
durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins. 
. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd 
untanglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Herbeiführung der dieserhalb enchileitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission. z. s0 
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots. 
. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen: 
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen behaftet sind, die
	        
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