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seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission Berufung an die höhere
Instanz eingelegt werden.
u. M. G. F. 30, 8.
Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund
der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden.
Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht rechtzeitig
vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endguliige Enischeidung . 28, 4) bis zu ihrem persön-
lichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt.
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (8. 4, 8) fortdauernd verpflichtet, sich
der Aushebung zu unterwerfen, E. 43,
k . 6. 5. 80. II §S. 10.
Im übrigen sehr g. “P 6.
S. 37.
Ausschließung.
Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche auf dauernde
Unfähigkeit zum Dienst in dem deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine erkannt ist, werden
vom Dienst im Heere und in der Marine ausgeschlossen.
nd 37.
Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtfahre die Bestimmungen des
§. 30, 1 und à Anwendung finden, sind vom Dienst im Heere und in der Marine auszuschließen.
.Die Msschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines Aus-
schließungsscheins.
Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe §. 20, u
Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. S. 37.
F. 38.
Ausmusterung.
. Mtlttmptlcchtme welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst mit der
Waffe, als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienst ohne Waffe dauernd
untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere, im Landsturm und
in der Marine befrei
15. W. G.
G. . .G. S. 1.
: Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untanglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren
Gestellung vor den Ersotzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht dem Aufruf des Landsturms.
11.
l. II. F. 27.
Ihre Ausmusterung rusein ohne mßbß auf kuons Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden,
durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins.
. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd
untanglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des §. 142
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb enchileitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission. z. s0
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots.
. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen:
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen behaftet sind, die