Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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selben  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht  entzieht,  ausgewandert  ist,  oder  wegen  strafbarer  Handlungen
eine  längere  Freiheitsstrafe  zu  verbüßen  hat,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  des  ersteren  in  der
Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten  und  besonders  dann  nicht,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung
Verpflichtete  etwa  selbst  schon  zu  diesem  Behuf  von  der  aktiven  Dienstpflicht  entbunden  worden  ist.

Auch  kann  in  der  Regel  daraus  ein  Reklamationsgrund  nicht  hergeleitet  werden,  daß  ein  zur
Umerstützung  Verpflichteter  dieser  Verpflichtung  nur  unter  besonderen  Opfern  nachkommen  kann,
indem  er  z.  B.  sein  lohnendes  Gewerbe  zeitweise  aufgiebt,  um  dem  arbeitsunfähigen  Vater  unmittelbar
  hülfreiche  Hand  zu  leisten.

Die  im  §.  32,  38  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel  nicht  eintreten,  wenn  die

Familie  2c.  neuerdings  erhebliche  Unterstützungen  aus  Armenfonds  bezogen  hat.

Wenn  es  sich  in  den  Fällen  des  §.  32,  a  und  d  darum  handelt,  festzustellen,  ob  die  Person,  zu
deren  gunsten  reklamirt  worden  ist,  noch  arbeits=  bezw.  aufsichtsfähig  ist  oder  nicht,  so  entscheiden
hierüber  die  Ersatzbehörden  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  denselben  beigegebenen  Arztes,
weshalb  in  derartigen  Fällen  die  gedachte  Person  sich  den  Ersatzbehörden  persönlich  vorstellen  muß
§.  63,  2).  Ist  dies  unthunlich,  so  darf  die  Berücksichtigung  nur  auf  Grund  eines  beigebrachten
G.  erfolgen,  welches  von  einem  beamteten  Arzte  ausgestellt  ist.

z.  Die  in  Vorstehendem  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Stiefsöhne  und  Adoptivfsöhne,  sowie

auf  uneheliche  Söhne  gegenüber  ihrer  Murter  gleiche  Anwendung,  wogegen  sie  auf  Pflegesöhne,
welche  nicht  durch  gerichtliche  Urkunden  an  Kindesstatt  angenommen  sind,  sowie  auf  Schwiegersöhne
  in  der  Regel  nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.

Adoptionsverträge,  welche  erst  nach  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  (§.  22,  5)  geschlossen
sind,  gewähren  in  der  Regel  auf  Berücksichtigung  keinen  Anspruch.

Eine  Zurückstellung  auf  Grund  des  §.  32,77  darf  nicht  stattfinden,  wenn  in  ihrer  allgemeinen  Ausbildung

  zurückgebliebene  Militärpflichtige  sich  —  behufs  Behebung  dieses  Mangels  —  durch  Gymnasial=
  oder  anderen  Unterricht  fortbilden  wollen,  um  später  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Dienst  nachzuweisen.

Auf  Schüler  von  Landwirthschafts=  und  Handelsschulen  kann  dagegen  die  Bestimmung  des  §.  32,  2r

in  Anwendung  gebracht  werden,  wenn  sie  sich  nachweislich  der  Landwirthschaft  bezw.  dem  Handel
widmen  wollen,  ebenso  auch  auf  Militärpflichtige,  welche  in  den  Offizierstand  zu  treten  beabsichtigen
  und  sich  auf  einer  Privatschule  zu  den  nöthigen  Prüfungen  vorbereiten,  wenn  sie  sich  im
Besitz  einer  Annahme-Erklärung  von  einem  Truppentheil  befinden.

Die  Vergünstigung  der  Zurückstellung  kann  ferner  gewährt  werden:

a)  Handwerksburschen,  wenn  dieselben  im  Interesse  ihrer  gewerblichen  Verhältnisse  zu  wandern
beabsichtigen,

b)  den  schifffahrttreibenden  Militärpflichtigen  der  Landbevölkerung,

IP)  allen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung.

Die  Zurückstellung  der  unter  b  und  c  genannten  Militärpflichtigen  darf  bis  zu  dem  am
Schluß  ihres  vierten  Militärpflichtjahres  stattfindenden  Schiffer-Musterungsgeschäft  (Abschnitt  X)
ausgedehnt  werden.

Seeleute,  welche  eine  deutsche  Navigations=  oder  Schiffsbauschule  besuchen,  haben  für  die
Dauer  des  Besuches  dieser  Anstalten  auf  Zurückstellung  Anspruch  (§.  15,  ).

.  Die  Zurückstellung  der  im  Auslande  lebenden  Militärpflichtigen  darf  bis  zu  dem  in  ihrem  vritten

Militärpflichtjahre  stattfindenden  Aushebungsgeschäft  ausgedehnt  werden.

Die  Zurückstellung  der  in  Rußland  lebenden  deutschen  Militärpflichtigen  bis  zu  vorstehend
erwähntem  Termin  darf  seitens  der  Kaiserlich  deutschen  Botschaft  zu  St.  Petersburg  —  unter
Benachrichtigung  der  heimatlichen  Ersatzkommission  (§.  25,4)  —  verfügt  werden.