Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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seitens  des  ständigen  militärischen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatzkommission  Berufung  an  die  höhere
Instanz  eingelegt  werden.

u.  M.  G.  F.  30,  8.
Die  endgültigen  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  dürfen  nur  bis  zur  Endfrist  der  auf  Grund

der  vorangegangenen  Paragraphen  zulässigen  Zurückstellungen  hinausgeschoben  werden.
Sobald  über  Militärpflichtige  nicht  endgültig  entschieden  werden  kann,  weil  sie  sich  nicht  rechtzeitig
vor  den  Ersatzbehörden  gestellen,  bleibt  die  endguliige  Enischeidung  .  28,  4)  bis  zu  ihrem  persönlichen
  Erscheinen  vor  den  Ersatzbehörden  ausgesetzt.

Dieselben  bleiben  bis  zum  Erlöschen  ihrer  Wehrpflicht  (8.  4,  8)  fortdauernd  verpflichtet,  sich
der  Aushebung  zu  unterwerfen,  E.  43,

k  .  6.  5.  80.  II  §S.  10.
Im  übrigen  sehr  g.  “P  6.
S.  37.

Ausschließung.

Militärpflichtige,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  oder  gegen  welche  auf  dauernde

Unfähigkeit  zum  Dienst  in  dem  deutschen  Heere  und  der  Kaiserlichen  Marine  erkannt  ist,  werden
vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  ausgeschlossen.
nd  37.

Militärpflichtige,  auf  welche  auch  noch  in  ihrem  fünften  Militärpflichtfahre  die  Bestimmungen  des

§.  30,  1  und  à  Anwendung  finden,  sind  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  auszuschließen.

.Die  Msschließung  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Ausschließungsscheins.


Ueber  Ausschließung  bei  Aufruf  des  Landsturms  siehe  §.  20,  u
Betreffs  Bestrafung  Militärpflichtiger  im  Auslande  siehe  D.  Str.  G.  S.  37.
F.  38.
Ausmusterung.

.  Mtlttmptlcchtme  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  sowohl  zum  Dienst  mit  der

Waffe,  als  auch  zu  einem  ihrem  bürgerlichen  Beruf  entsprechenden  Dienst  ohne  Waffe  dauernd
untauglich  befunden  werden,  sind  auszumustern,  d.  h.  vom  Dienst  im  Heere,  im  Landsturm  und
in  der  Marine  befrei

15.  W.  G.

G.  .  .G.  S.  1.
:  Diese  Militärpflichtigen  sind,  sobald  ihre  dauernde  Untanglichkeit  festgestellt  ist,  von  jeder  weiteren

Gestellung  vor  den  Ersotzbehörden  entbunden  und  unterliegen  auch  nicht  dem  Aufruf  des  Landsturms.
11.

l.  II.  F.  27.
Ihre  Ausmusterung  rusein  ohne  mßbß  auf  kuons  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich  befinden,
durch  Ertheilung  eines  Ausmusterungsscheins.

.  Militärpflichtige,  welche  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  dauernd

untanglich  gemacht  haben  und  daher  auszumustern  sind,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  142
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Die  Herbeiführung  der  dieserhalb  enchileitenden  gerichtlichen  Untersuchung  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission.  z.  s0

Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots.

.  Dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  sind  zu  überweisen:

a)  Militärpflichtige,  welche  mit  unheilbaren  (bleibenden)  körperlichen  Gebrechen  behaftet  sind,  die