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8. 39.
Die für den Kirchenstiftungsrath, den Gesamtkirchenstiftungsrath, sowie den Verwal-
tungsausschuß bestimmten Schriftstücke hat der Vorsitzende (8. 38 Abs. 1—3) in Empfang
zu nehmen, auf denselben den Tag des Einlaufs zu bemerken und unter fortlaufenden
Nummern in ein von ihm zu führendes Diarium einzutragen. Dasselbe enthält in
Spalte 1 die Nummer, in Spalte 2 den Tag des Einlaufs, in Spalte 3 den Gegen-
stand des Schriftstücks und in Spalte 4 den Tag der Erledigung desselben.
Den Akten des Kirchenstiftungsraths sind insbesondere auch Beurkundungen über
die in der Kirche erfolgten Bekanntmachungen (88§. 10, 12, 18, 21) unter Angabe des
wesentlichen Inhalts und des Datums beizulegen.
S. 40.
(Zu Art. 52.)
Die Vorbereitung der Berathungsgegenstände für die Sitzung des Kirchenstiftungs-
raths, des Gesamttkirchenstiftungsraths und des Verwaltungsausschusses liegt, soferne
sie nicht in den Geschäftskreis des Kirchenpflegers, beziehungsweise der Theilrechner ge-
hört, dem Vorsitzenden ob. Demselben ist jedoch gestattet, einzelne Berathungsgegenstände
zur Vorbereitung für die Sitzung und zum Vortrag in derselben einzelnen Mitgliedern
des Kirchenstiftungsraths zu übertragen. Der Ortsvorsteher ist befugt, die Uebernahme
von Referaten abzulehnen.
S. 41.
(Zu Art. 62.)
In den Sitzungen des Kirchenstiftungsraths hat der Vorsitzende die Verhandlung
zu leiten, ohne die Freiheit der Berathung zu beeinträchtigen, und aus der Mehrheit der
Stimmen den Beschluß zu ziehen.
Er hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen Sorge zu tragen.
Im Falle eines in der Sitzung zu Tage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder einer
Ungebühr seitens eines Mitglieds ist er befugt, zu ermahnen, zu verwarnen, zur Ordnung
zu rufen, das Wort zu entziehen und nöthigenfalls die Sitzung aufzuheben. Geeigneten
Falles kann er sich auch durch Vermittlung des Dekans behufs disziplinärer Ahndung
nach Art. 63 an das Oberamt wenden.