Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 39. 
Die für den Kirchenstiftungsrath, den Gesamtkirchenstiftungsrath, sowie den Verwal- 
tungsausschuß bestimmten Schriftstücke hat der Vorsitzende (8. 38 Abs. 1—3) in Empfang 
zu nehmen, auf denselben den Tag des Einlaufs zu bemerken und unter fortlaufenden 
Nummern in ein von ihm zu führendes Diarium einzutragen. Dasselbe enthält in 
Spalte 1 die Nummer, in Spalte 2 den Tag des Einlaufs, in Spalte 3 den Gegen- 
stand des Schriftstücks und in Spalte 4 den Tag der Erledigung desselben. 
Den Akten des Kirchenstiftungsraths sind insbesondere auch Beurkundungen über 
die in der Kirche erfolgten Bekanntmachungen (88§. 10, 12, 18, 21) unter Angabe des 
wesentlichen Inhalts und des Datums beizulegen. 
S. 40. 
(Zu Art. 52.) 
Die Vorbereitung der Berathungsgegenstände für die Sitzung des Kirchenstiftungs- 
raths, des Gesamttkirchenstiftungsraths und des Verwaltungsausschusses liegt, soferne 
sie nicht in den Geschäftskreis des Kirchenpflegers, beziehungsweise der Theilrechner ge- 
hört, dem Vorsitzenden ob. Demselben ist jedoch gestattet, einzelne Berathungsgegenstände 
zur Vorbereitung für die Sitzung und zum Vortrag in derselben einzelnen Mitgliedern 
des Kirchenstiftungsraths zu übertragen. Der Ortsvorsteher ist befugt, die Uebernahme 
von Referaten abzulehnen. 
S. 41. 
(Zu Art. 62.) 
In den Sitzungen des Kirchenstiftungsraths hat der Vorsitzende die Verhandlung 
zu leiten, ohne die Freiheit der Berathung zu beeinträchtigen, und aus der Mehrheit der 
Stimmen den Beschluß zu ziehen. 
Er hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen Sorge zu tragen. 
Im Falle eines in der Sitzung zu Tage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder einer 
Ungebühr seitens eines Mitglieds ist er befugt, zu ermahnen, zu verwarnen, zur Ordnung 
zu rufen, das Wort zu entziehen und nöthigenfalls die Sitzung aufzuheben. Geeigneten 
Falles kann er sich auch durch Vermittlung des Dekans behufs disziplinärer Ahndung 
nach Art. 63 an das Oberamt wenden.
	        
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