Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 3. 
II. Ablösungskapitalien (Anlage A III). 
Der Stiftungsrath bezeichnet von den in seiner Verwaltung stehenden Ablösungs- 
kapitalien 
1. diejenigen, welche, als ausschließlich für katholisch-kirchliche Zwecke be- 
stimmt, in die Verwaltung des Kirchenstiftungsraths abgegeben werden sollen (Art. 21 
Ziff. 2 des katholischen und Art. 33 des evangelischen Gesetzes), und 
2. diejenigen, welche, 
a) als nicht oder 
b) nicht ausschließlich 
für die Zwecke der katholischen Kirche bestimmt, in der Verwaltung des Stiftungsraths 
verbleiben oder in die Verwaltung einer andern Behörde (z. B. Ortsarmenbehörde) über- 
gehen sollen, je unter Bezeichnung dieser Verwaltungsbehörde. 
Erachtet es der Stiftungsrath im Falle b, wenn ein Ablösungskapital für mehrere 
Zwecke bestimmt ist, für angemessen, nach Maßgabe dieser Zweckbestimmungen in sinn- 
gemäßer Anwendung des Art. 23 Abs. 2 das Kapital zu theilen, so stellt er, entsprechend 
§. 2 Ziff. 2, die dahin zielenden Anträge unter Angabe je 
a) des Betrags, welcher von dem Kapital an den Kirchenstiftungsrath und 
b) des Betrags, welcher an eine andere Verwaltung abgegeben werden, und, 
P) welcher beim Stiftungsrath verbleiben soll. 
S. 4. 
III. Sonstige besondere Fonds (Anlage A IV). 
Bezüglich der besonderen Fonds stellt der Stiftungsrath, entsprechend dem 
§. 3 Ziff. 1 und 2, die ihm angemessen scheinenden Anträge bezüglich der Theilung und 
Zuweisung der Erträgnisse, beziehungsweise des Fonds selbst. 
S. 5. 
IV. Die in der Verwaltung der Stiftungspflege stehenden, ausschließlich 
für öffentliche Zwecke bestimmten und hienach einen Ertrag nicht abwer- 
fenden Gebäude, Güter, nebst Zubehörden, und Realrechte (Anlage A V). 
Von den in der Verwaltung des Stiftungsraths stehenden ausschließlich für öffent- 
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