Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 40. 
Ueberweisung zur Ersatzreserve. 
Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Dienst im 
stehenden Heere tanglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf das dritte 
Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind. 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — erforderlichenfalls unter Vertheilung 
auf eine andere Waffengattung — ohne weiteres. 
Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,1) ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im 8. 32, 2 a bis o enthaltenen 
Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem 
dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern die häuslichen Verhältnisse für den Fall 
eines Krieges eine weitergehende Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. (Im 
übrigen siehe §. 73,)); 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler nur bedingt 
tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit 
werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden; 
) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit (§. 31) 
zurückgestellt worden sind, und auch im dritten Militärpflichtjahr noch zeitlich untauglich be- 
funden werden, deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu 
erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind. 
Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. Ist Ueberschuß 
vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm ersten Aufgebots nach den im 
§. 39, 10 enthaltenen Detimmungen. 
rt. II. 8. 9 
.Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten tauglichen 
Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ver- 
fügt werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von 
der Ableistung der aktiven Dienstoflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. 
I. K. 10 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 10. 
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. 
Im übrigen siehe 39,2 und 117, 1c. » 
Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses. · 
Auf einen nach Ziffer 2a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zwecks entzieht, 
welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Bestimmung des §. 39,4 
siungemäße Anwendung. 
S. 41. 
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve. 
Der Marine-Ersatzreserve sind alle diejenigen Personen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung (§. 23) zu überweisen, welche zum Dienst in der stehenden Marine tauglich befunden, 
aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf ihr drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht 
zur Einstellung gelangt sind (§. 76, 7. 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt ohne weiteres. 
Im übrigen sind der Marine-Ersatzreserve sämmtliche Militärpflichtige der im §. 40, 2 und 
bezeichneten Gruppen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) zu überweisen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 22.
	        
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