Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Art. 5. 
Sofern für die in Art. 3 erwähnten Bauten Grunderwerbungen erforderlich werden, 
sind die Kaufschillinge für die Bauplätze der erforderlichen Gebände, sowie für die Grund- 
flächen der Stationsanlagen, wie bisher, von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. 
Aus verfügbaren Mitteln der Restverwaltung werden bestimmt: 
für die Bahn von Nagold nach Alteusteig ein a Beitrag zu den in Art. 2 Ziff. 1 ge- 
nannten Kosten von . .. .. .. 250000 M, 
und 
für die Bahn von Schramberg nach Schiltach ei ein Beitrag in Höhe des nach Art. 1 
lit. c erforderlichen weiteren Bedarfs von . .. . 10 000 # 
Zur Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1 bis 4 * Staatsanlehen unter 
möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die 
ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung 
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 28. Juni 1889. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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