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S. 109) wird der dem betreffenden Landarmenverband erwachsene Unterstützungsaufwand
im vollen Betrag aus der Staatskasse ersetzt.
Außerdem wird den Landarmenverbänden zur Bestreitung ihres auf gesetzlicher Ver-
pflichtung beruhenden ordentlichen Jahresaufwands, soweit derselbe nicht durch ihre
eigenen Einnahmen gedeckt werden kann, ein Beitrag aus der Staatskasse gewährt, dessen
Höhe jeweils durch das Finanzgesetz bestimmt wird. Der Vertheilung des Beitrags aus
der Staatskasse an die einzelnen Landarmenverbände ist das Verhältniß des ihnen im
jeweiligen Rechnungsjahr erwachsenen Aufwands zu Grund zu legen, jedoch unter Vor-
behalt ausnahmsweiser Berücksichtigung etwaiger bei einem einzelnen Landarmenverband
vorliegender besonderer Verhältnisse.
Ueber die den Landarmenverbänden auf Grund vorstehender Bestimmungen (Abs. 1
und 2) zu gewährenden Leistungen entscheidet endgiltig das Ministerium des Innern.
Art. 11.
Die Kosten der Verpflegung der auf Grund des §. 362 Abs. 2 des Reichsstrafge-
setzbuchs in einem Arbeitshause untergebrachten Personen werden insoweit auf die Staats-
kasse übernommen, als sie nicht durch den Ertrag der statutengemäßen Arbeitsverrichtungen
jener Personen oder aus ihrem Vermögen oder von ernährungspflichtigen Verwandten
ersetzt werden können.
II. Ortsarmenverbände.
Art. 12.
In zusammengesetzten Gemeinden kommen die Funktionen des Ortsarmenverbands
fernerhin ausschließlich der Gesammtgemeinde zu.
Art. 13.
Soweit die Kosten, welche den Ortsarmenverbänden durch die Fürsorge für Geistes-
kranke, für Geistesschwache oder an Epilepsie oder ähnlichen Krankheiten leidende Personen,
für verwahrloste Kinder (Art. 12 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871,
Reg. Blatt S. 391), sowie für Taubstumme oder Blinde erwachsen, nicht von den Land-
armenverbänden unmittelbar bestritten werden (Art. 21 des Gesetzes vom 17. April 1873),
können sie durch Beschluß der Amtsversammlung zur Amtsvergleichung übernommen werden.