Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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III. Zwang zur Arbeit. 
Art. 14. 
Wer für sich selbst oder in der Person seiner Ehefrau oder seiner noch nicht 14 Jahre 
alten Kinder öffentliche Unterstützung empfängt, kann durch Beschluß der die Unter- 
stützung gewährenden Armenbehörde verpflichtet werden, hiefür nach dem Maße seiner 
Kräfte diejenigen Arbeiten zu verrichten, welche ihm von der Armenbehörde innerhalb 
oder außerhalb einer öffentlichen Armenanstalt angewiesen werden. 
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Gegen deuselben steht dem davon Be- 
troffenen die Beschwerde und zwar gegen den Beschluß einer Ortsarmenbehörde an das 
Oberamt, gegen denjenigen einer Landarmenbehörde beziehungsweise ihres Ausschusses an 
die Kreisregierung zu. , 
Gegen die in der Beschwerdeinstanz getroffene Entscheidung findet eine einmalige 
weitere Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behörde, jedoch ohne aufschiebende Wirkung statt. 
Die Beschwerde (Abs. 2 und 3) ist bei Vermeidung des Verlusts des Beschwerde- 
rechts binnen einer Woche nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung bei der Be- 
hörde, welche diese Entschließung erlassen oder die Eröffnung vollzogen hat, oder bei der 
zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde anzubringen. 
Der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Behörde steht es nach der 
besonderen Gestalt des Falles zu, die Vollziehung der Auflage auf Antrag oder von 
Amtswegen bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu sistiren. 
Die Verhängung des Arbeitszwangs kann von der Armenbehörde zu jeder Zeit 
wieder aufgehoben werden, wenn deren fernere Aufrechterhaltung als unzweckmäßig 
erscheint. Ebenso steht es den Betheiligten frei, deren Aufhebung jederzeit zu beantragen. 
Im Falle der Abweisung eines auf die Wiederaufhebung der Arbeitsauflage gerich- 
teten Gesuchs finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 15. 
Die Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 treten mit dem 1. April 1889, die auf die Wahl 
der Mitglieder der Verwaltungsorgane der neuen Landarmenverbände sich beziehen- 
den Vorschriften (Art. 2 und Art. 4 Abs. 1), sowie Art. 14 treten mit dem Zeitpunkt
	        
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