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gesertigt und vollzogen, von denen je eine für die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission
und der Ersatzkommission bestimmt ist.
Die Ausfertigungen für die Militärvorsitzenden läßt der Militärvorsitzende der Ersatzkom-
mission, die für die Civilvorsitzenden der Civilvorsitzende der Ersatzkommission anfertigen.
Als Beilagen zu den Vorstellungslisten dienen:
Beilage 1,
enthaltend die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, über welche zu ent-
scheiden ist (§. 82, );
Beilage 2,
enthaltend die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten (88. 76,5
und 81,2);
Beilage 3,
enthaliend diejenigen zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche
a) wegen häuslicher Verhältnisse ihre Befreiung von der aktiven Dienstpflicht beantragen,
b) von den Truppen= bezw. Marinetheilen abgewiesen worden sind (§. 94,2).
: Die Anfertigung der Beilagen 1 und 2 liegt dem Militärvorsitzenden, diejenige der Beilage 3 dem
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob und zwar in je vier Ausfertigungen und nach demselben
Muster wie die Vorstellungslisten.
Betreffs Veränderungen bezw. Zugangsnachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe §§. 68,,
ve ¶csellungelisten nebst Beilagen und Zugangsnachweisungen werden mit den Restantenlisten
zusammen aufbewahrt und vernichtet (8. 48,6).
Abschnitt VI.
Ersatzvertheilung.
S. 51.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
Der Kaiser bestimmt alljährlich die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden
Rekruten.
Hiernach wird bei alen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der
zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt.
nDer festgestellte Ersatzbedarf') wird dem Ausschusse des Bundesraths für das Landheer und die
Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt.
. Diese Mittheilung geschieht durch das Röniglich preußische Kriegsministerium für alle deutschen
Truppen= und Marinetheile, mit Ausnahme der Königlich bayerischen Truppen.
Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land= und nach seemännischer (halbseemännischer)
Bevölkerung getrennt aufgestellt.
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und
Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) außer Betracht.