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Wird ein in die Anwärterliste aufgenommener Regierungsbaumeister (Regierungs-
maschinenbaumeister) in einem anderen Departement als demjenigen der auswärtigen
Angelegenheiten im württembergischen Staatsdienst verwendet, etatsmäßig angestellt oder
außer Verwendung gesetzt, so wird durch Vermittelung des betheiligten Ministeriums
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
hievon Keuntniß gegeben.
Diejenigen in der Anwärterliste laufenden Regierungsbaumeister (Regierungsmaschinen-
baumeister), welche im württembergischen Staatsdienst nicht verwendet sind, haben unter
Angabe ihrer jeweiligen Adresse von der Uebernahme einer anderweitigen Beschäftigung
und dem Auphören derselben, sowie von jeder Einbernfung zum Militär Anzeige an das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, zu
machen und jedenfalls auf den 1. Jannar j. Is. einen Nachweis ihrer Beschäftigung
im abgelaufenen Jahr einzureichen. Ueber den Eingang dieser Anzeigen und Nachweise
wird den Betreffenden nach Beseitigung etwaiger Anstände eine Bescheinigung ertheilt.
8. 4.
Lehnt ein in die Anwärterliste Eingetragener eine ihm im Staatsdienst angebotene,
wenn auch nur vorübergehende Verwendung ab, oder kommt er den in §. 3 bezeichneten
Anforderungen nicht nach, so kann er nach vorgängiger Vernehmung von dem Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Ein-
verständniß mit den Ministerien des Innern und der Finanzen aus der Anwärterliste
gestrichen werden; von der Streichung in der letzteren wird der Betreffende von dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, in
Kenntniß gesetzt.
§. 5.
Ob und wann ein Regierungsbaumeister (Regierungs ister) zur Ver-
wendung im Staatsdienst, sowie zur etatsmäßigen Anstellung gelangt, hängt, abgesehen
von dem Vorhandensein freier Stellen, von seiner Stellung in der Anwärterliste, seiner
dienstlichen und außerdienstlichen Führung, sowie seiner Befähigung für die betreffende
Stelle ab.
Ein Anspruch auf dauernde entgeltliche Verwendung steht demselben nicht zu.