Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Wird ein in die Anwärterliste aufgenommener Regierungsbaumeister (Regierungs- 
maschinenbaumeister) in einem anderen Departement als demjenigen der auswärtigen 
Angelegenheiten im württembergischen Staatsdienst verwendet, etatsmäßig angestellt oder 
außer Verwendung gesetzt, so wird durch Vermittelung des betheiligten Ministeriums 
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
hievon Keuntniß gegeben. 
Diejenigen in der Anwärterliste laufenden Regierungsbaumeister (Regierungsmaschinen- 
baumeister), welche im württembergischen Staatsdienst nicht verwendet sind, haben unter 
Angabe ihrer jeweiligen Adresse von der Uebernahme einer anderweitigen Beschäftigung 
und dem Auphören derselben, sowie von jeder Einbernfung zum Militär Anzeige an das 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, zu 
machen und jedenfalls auf den 1. Jannar j. Is. einen Nachweis ihrer Beschäftigung 
im abgelaufenen Jahr einzureichen. Ueber den Eingang dieser Anzeigen und Nachweise 
wird den Betreffenden nach Beseitigung etwaiger Anstände eine Bescheinigung ertheilt. 
8. 4. 
Lehnt ein in die Anwärterliste Eingetragener eine ihm im Staatsdienst angebotene, 
wenn auch nur vorübergehende Verwendung ab, oder kommt er den in §. 3 bezeichneten 
Anforderungen nicht nach, so kann er nach vorgängiger Vernehmung von dem Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Ein- 
verständniß mit den Ministerien des Innern und der Finanzen aus der Anwärterliste 
gestrichen werden; von der Streichung in der letzteren wird der Betreffende von dem 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, in 
Kenntniß gesetzt. 
§. 5. 
Ob und wann ein Regierungsbaumeister (Regierungs ister) zur Ver- 
wendung im Staatsdienst, sowie zur etatsmäßigen Anstellung gelangt, hängt, abgesehen 
von dem Vorhandensein freier Stellen, von seiner Stellung in der Anwärterliste, seiner 
dienstlichen und außerdienstlichen Führung, sowie seiner Befähigung für die betreffende 
Stelle ab. 
Ein Anspruch auf dauernde entgeltliche Verwendung steht demselben nicht zu.
	        
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