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zwar, wenn der Brigadebezirk sich in verschiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die demselben Staate
angehörigen Aushebungsbezirke des betreffenden Brigadebezirks.
Die Ober-Ersatzkommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe der in
den übrigen Aushebungsbezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militärpflichtigen der 20jäh-
rigen, demnächst erforderlichenfalls der Ueberzähligen der 21jährigen Altersklasse u. s. w. derart,
daß in keinem Aushebungsbezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militär-
pflichtiger zurückgegriffen werden darf, so lange in Aushebungsbezirken, welche zu demselben Bundes-
staate und Brigadebezirk gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs oder überzählig
gebliebene Militärpflichtige eines jüngeren Jahrgangs vorhanden sind.
RN. M. G. ö. 9 und 13. Abs. 4.
Inf ie-Brigadek d entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirk
nach Berücksichtigung der gemäß §. 40,1 am 1. Februar des laufenden Kalenderjahres als über-
zählig zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringenden Ersatzreservisten und Marine-
Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufeu-
den Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen Militärpflichtigen.
Der Bedaff muß ##- wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungsbezirke zur
Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk aufgebracht werden.
G..
Abschnitt VII.
Vorbereitungsgeschäft.
S. 56.
Vorbereitungsgeschäft im allgemeinen.
Das Vorbereitungsgeschäft (§. 3,2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs-
beginn.
Während dieses Zeitraums erfolgt:
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer Grundlisten,
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen Nachweisungen
(Vorbereitungseingaben),
P) die Vorbereilung der Rundreise der Ersatzkommission.
S. 57.
Aufstellung der Grundlisten.
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar
durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die zur An-
meldung zur Rekrutirungsstammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder,
Lehr-, Brot= oder Fabrikherren 2c. zur Befolgung der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen auf-
fordern zu lassen.
Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach
vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen oder es ist ihnen eine Bescheinigung über
die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
5. Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen siehe 8§. 45 und 46.
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