Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die fünfte die in Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft, die Mil- 
glieder des Vorstands, die Liquidatoren, die Auflösung der Genossenschaft rc. 
vorgeschriebenen Eintragungen; 
die sechste die Verweisung auf die Registerakten; 
die siebente die Unterschrift des Registerführers. 
Die nach diesem Formular anzulegenden neuen Bände des Genossenschaftsregisters 
sind fortlaufend mit den bisherigen Bänden des Registers für eingetragene Genossen- 
schaften zu nummerieren. 
Das für die neuen Bände des Genossenschaftsregisters zu benützende formularmäßige 
Papier, wie das formularmäßige Papier für die gemäß §F. 24 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 11. Juli d. Is. zu führende Liste der Genossen kann von den 
Gerichtsstellen bei der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart zu dem Preise 
von 40 H für 10 Bogen bezogen werden. 
Der diesbezügliche Aufwand und ebenso die durch die Benachrichtigung der Bethei- 
ligten gemäß §. 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli d. Is. erwach- 
senden Auslagen an Porto 2c. sind aus den Kanzleikostenkassen der Amtsgerichte zu 
bestreiten und gemäß der Bestimmung in §. 9 B II Ziffer 2 a unde der Verfügung des 
Justizministeriums vom 26. März 1881, betreffend das Kanzleikostenwesen bei den Ge- 
richten und der Staatsanwaltschaft (Württemb. Gerichtsblatt Bd. 19 S. 113 ff.), zu 
verrechnen. 
K. 4. 
Für Beglaubigungen im Sinne des §. 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 11. Juli d. Is. kommen die in Nr. 11 Ziffer 1. 2 des Allgemeinen Sporteltarifs 
(Reg. Blatt von 1887 S. 189), beziehungsweise die in 8. 23 Abs. 4 der Verfügung 
sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887, betreffend den Vollzug des Allgemeinen 
Sportelgesetzes (Reg. Blatt S. 369), zutreffenden Falls die in §. 1 Ziffer 1. 2 der K. 
Verordnung vom 7. Oktober 1874, betreffend die Gebühren der Notare für Nebenver- 
richtungen (Reg. Blatt S. 219) und die in §. 10 Ziffer 3 lit. d der K. Verordnung vom 
14. Dezember 1873, betreffend die Gebühren der Gemeindediener (Neg. Blatt S. 423), 
vorgesehenen Gebühren zum Ansatz.
	        
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