Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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3. drei Operationen, von denen sich eine auf den praktischen Hufbeschlag beziehen muß, zu 
demonstriren und praktisch auszuführen; 
4. zwei ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzentheile zu de- 
monstriren, auch zwei ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate nach Bestand- 
theilen, Darstellung u. s. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der 
Eraminatoren zwei ihm gestellte Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Arzneiformen 
schriftlich zu lösen und über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft 
zu geben. 
Die Operationen (3), sowie die zu demonstrirenden pflanzlichen und chemisch-pharmazeutischen 
Präparate (4) werden durch das Loos bestimmt. 
Die Prüfungskommission für jedes Prüfungsfach (1—’4) besteht aus zwei Examinatoren. 
*—* 
S. 18. 
Die Schlußprüfung (§. 14. III.) kann sich auf alle thierärztlichen Fächer erstrecken, soweit sie 
nicht schon in den vorangegangenen Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind. 
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. 
Dieselbe ist unter dem Vorsitz des Direktors durch mindestens drei Examinatoren zu bewirken. 
Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine Zeit von 10— 15 Minuten 
zu verwenden. 
S. 10. 
Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein besonderes Protokoll unter An- 
führung der Prufungsgegenstände aufgenommen und von dem Vorsitzenden und den betheiligten Exa- 
minatoren vollzogen. 
§. 20. 
4. Feststellung des Ergebnisses. 
Für jedes Prüfungsfach wird eine Zensur und für jeden Prüfungsabschnitt eine Hauptzensur 
ertheilt. 
Die Zensur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von demjenigen Mitgliede der Prüfungs- 
kommission, welches das betreffende Fach vertritt, ertheilt. Gehören zwei Vertreter eines Faches der 
betreffenden Prüfungskommission an und ertheilt einer von ihnen die Zensur „ungenügend“ oder 
„schlecht“, so entscheidet seine Stimme; anderenfalls werden die Zahlenwerthe der beiden Einzelzensuren 
zusammengezählt und die Summen durch zwei getheilt; etwa sich ergebende Brüche bleiben unberück- 
sichtigt. Für den dritten Prüfungsabschnitt wird nur eine Hauptzenfur ertheilt; dieselbe wird von dem 
Direktor und den betheiligten Examinatoren durch Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Im Uebrigen erfolgt die Bezeichnung und Feststellung der Zenfur nach den in §. 9 gegebenen 
Vorschriften.
	        
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