Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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7) Wird bei der Ausfuhr von Bier oder geschrotenem Malz auf Rückvergütung der 
bezahlten Malzstener Anspruch gemacht, so darf diese erst gewährt werden, wenn die Aus- 
fuhr durch Bescheinigung der entrichteten Uebergangssteuer am Bestimmungsort oder durch 
Eintreffen der Erledigungsbescheinigung des Uebergangsscheins nachgewiesen ist. 
JInnerer Versandt mit Berührung des übrigen deutschen Zollgebiets. 
S. 10. 
Sollen Wein, Obstmost oder Bier, welche nicht unter Zollkontrolle stehen, von einem 
württembergischen Ort nach einem andern württembergischen Ort unter Berührung an- 
derer Theile des deutschen Zollgebiets versendet werden, so müssen über derlei Sendungen 
Uebergangsscheine oder Transportscheine nach Maßgabe des §. 9 Ziff. 2 ausgefertigt 
werden. 
Biersendungen unter Transportscheinkontrolle sind beim Austritt und beim Wieder- 
eintritt den diesseitigen Grenzsteuerämtern vorzuführen. 
Stuttgart, den 27. September 1889. 
Renner. 
Gedruckt bei G. Hosselbrint (Ehr. Scheusel).
	        
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