Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8.

Behauptete  Erwerbsunfähigkeit  muß  im  Musterungstermin  nach  Maßgabe  des  8.  33,  5  zweiter
Absab  bestätigt  werden.

Jeder  Militärpflichtige,  gleichviel  ob  er  sich  im  I.,  2.  oder  3.  Militärpflichtjahre  befindet,  darf  sich
im  Musterungstermin  freiwillig  zur  Aushebung  melden,  ohne  daß  ihm  hieraus  ein  besonderes  Recht
auf  die  Auswahl  der  Waffengattung  oder  des  Truppen-(Marine-theils  erwächst.

Durch  diese  freiwillige  Meldung  verzichten  die  Militärpflichtigen  auf  die  Vortheile  der  Loosmummer
  und  gelangen  in  erster  Linie  zur  Aushebung  (F§.  66,  2).

S.  64.
Geschäftsordnung  der  Ersatzkommission.

Den  Vorsitz  im  Musterungstermin  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  gemeinschaftlich.
Der  Militärvorsitzende  ist  für  die  Gründlichkeit  der  ärztlichen  Untersuchung  und  der  Messung  verantwortlich.
  Er  schlägt  die  Militärpflichtigen  für  die  einzelnen  Waffengattungen  u.  s.  w.  sowie  im
Bedarfsfalle  zur  Auswahl  als  Marine-Ersatzreservisten  (§.  18,  1)  vor.
Um  diesen  Pflichten  zu  genügen,  darf  er  den  Infanterieoffizier  mit  der  Führung  seiner
alphabetischen  Liste  im  Musterungstermin  beauftragen  (siehe  §.  68,  2).
Dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  liegt  die  Feststellung  der  Identität  und  der  bürgerlichen
Verhältnisse  der  Militärpflichtigen  ob.
Er  führt  seine  alphabetische  Liste  in  der  Regel  eigenhändig.
Außerdem  prüft  er  die  Berichtigung  der  Rekrutirungsstammrollen.
Den  im  Namen  der  Ersatzkommission  zu  führenden  Schriftwechsel  hat  der  Civilvorsitzende  derselben
im  Einverständniß  und  unter  Mitzeichnung  des  Militärvorsitzenden  zu  besorgen.
Die  Listen  und  Verhandlungen  werden,  mit  Ausnahme  der  über  die  Loosung  aufzunehmenden
Verhandlung  (§.  68,  2)  nur  von  den  ständigen  Mitgliedern  unterzeichnet.
Den  Beschlüssen  der  verstärkten  Ersatzkommission?)  unterliegen:
a)  Anträge  auf  Zurückstellung  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  (I§.  32  und  33);
b)  Anträge  auf  Entziehung  des  Rechts,  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse
zurückgestellt  zu  werden  (§F.  66,  30);
)  Anträge  auf  nachträgliche  Aushebung  oder  Wiederheranziehung  zum  aktiven  Dienst  von  Personen,
  die  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  berücksichtigt  waren  (88.  9,2;  39,  4;  40,  #  41,,
und  82,  2cq.  ·

R.  M.  G.  8.  30,  4.
Sämmtliche  Mitglieder  14  Ersatzkommission  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse  werden  mit
Stimmenmehrheit  gefaßt.

Dem  Militär=  und  Civilvorsitzenden  verbleibt  die  Pflicht,  etwaige  ungesetzliche  Entscheidungen
zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Ersatzbehörden  zu  bringen.  ·«
.WomitdieftändigenMitglieder-ander-Beschlußfassungtheilnehmen,Ist  bei  Meinungsverschiedenheit
die  Angelegenheit  der  Ober-Ersatzkommission  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Für  naufschiehbare  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Ciwvilvorsitzenden  maßgebend.

.  M.  G.  8.  30,  5.

 

*)  Außerdem  entscheidet  die  verstärkte  Ersatzkommission  über  die  Zurückstellung  (im  Reichs-Militärgesetze
30,  7  „Klassifikation"  genannt)  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr  und  Ersatzreserve  bezw.  der  Marinereserve,

8.
Enar  und  Marine-Ersatzreserve,  sowie  der  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen  *#  Aufgebots  (§.  101,  1)  mit
2  Kurm

ücksicht  auf  die  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  in  Gemäßheit  des  F.  64  des  Reichs-Militärgesetzes  bezw.

29,  Artikel  II  des  Gesetzes  vom  11.  Februar  1888  (siehe  Abschnitt  XXlI).