Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S.  65.

Entscheidungen  der  Ersatzkommission.

Die  Entscheidungen  der  Ersatzkommission  erfolgen  nach  den  im  Abschnitt  IV  enthaltenen  Grundsätzen.

Soll  auf  Grund  der  Musterung  eine  endgültige  Entscheidung  über  einen  Militärpflichtigen  durch

die  Ober-Ersatzkommission  herbeigeführt  werden,  so  müssen  alle  Verhältnisse,  welche  darauf  von  Einfluß

  sein  können,  völlig  klargelegt  werden.

Versuche  Militärpflichtiger  zur  Täuschung  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §F.  143  des  Strafgesetzbuchs

  für  das  Deutsche  Reich.

Die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  herbeizuführen,  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden.

Ist  über  die  Tauglichkeit  oder  Untauglichkeit  eines  Militärpflichtigen  im  Musterungstermin  kein

sicheres  Urtheil  zu  gewinnen,  so  wird  der  Militärpflichtige,  sofern  er  nicht  weiter  zurückgestellt  wird,

der  Ober-Ersatzkommission  zur  Entscheidung  über  etwaige  versuchsweise  Einstellung  vorgestellt.
Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  beiden  Vorsitzenden  ist  der  Militärpflichtige  jedenfalls
  der  Ober-Ersatzkommission  vorzustellen.

Die  seitens  der  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  vorgelegten  Urkunden  (§.  63,:)  müssen

obrigkeitlich  beglaubigt  sein.

z.  Wer  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  hat  auf  eigene  Kosten  drei  glaubhafte  Zeugen  hierfür  zu  stellen,
oder  ein  Zeugniß  eines  beamteten  Arztes  beizubringen.  Auch  darf  das  Vorhandensein  behaupteter
Epilepsie  angenommen  werden,  wenn  der  Nachweis  derselben  in  anderer  glaubwürdiger  Weise  geführt  ist.

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Nangiruny  und  Loosung.

.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  werden  dieselben

  nach  der  Musterung  und  Loofung  rangirt.

Die  Militärpflichtigen  werden  in  folgender  Weise  ran

a)  Freiwillig  Einzustellende  (§.  63,  )  rrnchan  sirt  gorstlehrlinge,
b)  Vorweg  Einzustellende,
c)  Vorzumerkende,
d)  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrganges,
e)  Ueberzählige  früherer  Jahrgänge.
3.  a)  Vorweg  Einzustellende  sind  solche  Militärpflichtige,  welche  in  einem  von  den  Ersatzbehörden
abzuhaltenden  Termin  nicht  pünktlich  erschienen  und  denen  deshalb  von  den  Ersatzkommissionen
die  Vortheile  der  Loosung  entsogen  worden  sind  (§.  26,  7).
33.

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b)  Stehen  solchen  Militärpflichtigen  gesetzliche  Ansprüche  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von
der  Aushebung  zur  Seite,  so  können  sie  von  den  verstärkten  Ober-Ersatzkommissionen  dieser
Vergünstigungen  nur  dann  als  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumniß  in  böslicher
Absicht  *  ehnwiderhoh  erfolgt  ist.

M.  G.  §.  30,  1do  und  33.

IP)  Unter  gin  Voraussetzung  können  solche  Militärpflichtige  von  den  Ersatzbehörden  als  unsichere
  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure  einem
Infanterietruppentheil')  bezw.  der  nächsten  Arbeiterabtheilung  (§.  30,4)  oder  dem  nächsten
in  Betracht  kommenden  Marinetheil  giliesendiisionen  §.  23,  2  a,  v  und  3;  Werftdivisionen:
9.  23,  2c  und  k  überwiesen  werden  (§F.  68,).

)  Die  allgemeine  Regelung  der  Vertheilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen  auf  die  Infanterietruppentheile
  ist  Sache  der  Generalkoniniandos.