332
keit die Beurkundung, daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine Aenderung eingetreten
ist.
5) Einem Ausländer, welcher den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht durch
einen Paß oder Heimathschein nachzuweisen vermag, ist ein Wandergewerbeschein regelmäßig
zu versagen.
6) Die Oberämter haben darauf zu achten, daß künftig kein Wandergewerbeschein
mehr ohne zuverlässige Beurkundung der Staatsangehörigkeit des Empfängers ausgestellt
wird.
7) In das nach §. 80 der Vollzugsverfügung vom 9. November 1883 zu führende
Verzeichniß der ausgestellten Wandergewerbescheine ist in Spalte 5 beziehungsweise 8 auch
die Staatsangehörigkeit einzutragen, soferne es sich um eine nicht die württembergische
Staatsangehörigkeit besitzende Person handelt.
Stuttgart, den 13. November 1889.
Schmid.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an das Evangelische Vereinshans Salem
in Stuttgart. Vom 14. November 1889.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 14. d. Ms.
dem Evangelischen Vereinshaus Salem auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische
Persönlichkeit gnädigst verliehen.
Stuttgart, den 14. November 1889.
Schmid.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).