Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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keit  die  Beurkundung,  daß  seit  Ausstellung  des  früheren  Zeugnisses  keine  Aenderung  eingetreten
  ist.

5)  Einem  Ausländer,  welcher  den  Nachweis  seiner  Staatsangehörigkeit  nicht  durch
einen  Paß  oder  Heimathschein  nachzuweisen  vermag,  ist  ein  Wandergewerbeschein  regelmäßig
zu  versagen.

6)  Die  Oberämter  haben  darauf  zu  achten,  daß  künftig  kein  Wandergewerbeschein
mehr  ohne  zuverlässige  Beurkundung  der  Staatsangehörigkeit  des  Empfängers  ausgestellt
wird.

7)  In  das  nach  §.  80  der  Vollzugsverfügung  vom  9.  November  1883  zu  führende
Verzeichniß  der  ausgestellten  Wandergewerbescheine  ist  in  Spalte  5  beziehungsweise  8  auch
die  Staatsangehörigkeit  einzutragen,  soferne  es  sich  um  eine  nicht  die  württembergische
Staatsangehörigkeit  besitzende  Person  handelt.

Stuttgart,  den  13.  November  1889.
Schmid.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  das  Evangelische  Vereinshans  Salem
in  Stuttgart.  Vom  14.  November  1889.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  14.  d.  Ms.
dem  Evangelischen  Vereinshaus  Salem  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  juristische
Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  14.  November  1889.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).