Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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vom 8. Juli 1889, betreffend die im gerichtlichen Strafverfahren verhängten Beschlag- 
nahmen (Reg. Blatt S. 235 ff.), und Erlaß des Justizministeriums vom gleichen Tage, 
betreffend die Beschlagnahmeregister (Amtsblatt des Justizministeriums S. 25 und 26), 
angeordneten Beschlagnahmeregister. 8.4 
In Betreff der Eintragung finden die Vorschriften des §. 2 der Verfügung des 
Justizministeriums vom 8. Juli 1889 mit der Maßgabe Anwendung, daß in dem Be- 
schlagnahmeregister die Rubrik: „Summe, zu deren Deckung die Beschlagnahme angeordnet 
ist"“ unausgefüllt bleibt und daß die über die erfolgte Eintragung von dem registerführen- 
den Beamten zu erstattende Anzeige an das Amtsgericht zu richten ist, welches seiner- 
seits der Militärbehörde von der erfolgten Eintragung und von der Nummer derselben 
Mittheilung zu machen hat. 8.5 
Wenn der Flüchtige freies (nicht in der Nutznießung eines Dritten befindliches) 
Vermögen hinterlassen hat, so ist von dem Amtsgericht, neben der wegen der Möglichkeit 
weiteren Vermögensanfalls gleichwohl zu veranlassenden Eintragung in dem Beschlag- 
nahmeregister, die Einleitung der in §. 334 Abs. 2 letzter Satz der R. St. P.O. vorgeschrie- 
benen Güterpflege herbeizuführen. 
Wenn das zurückgelassene Vermögen wegen Minderjährigkeit des Flüchtigen bereits 
unter Pflegschaft sich befindet oder wenn es in der Nutznießung eines Dritten steht, so 
ist der Vormundschaftsbehörde und dem Pfleger, beziehungsweise dem Nutzuießungsberech- 
tigten von der erfolgten Beschlagnahme urkundliche Eröffnung zu machen. 
S. 6. 
Bezüglich des dem Flüchtigen später anfallenden (sei es freien oder in Nutz- 
nießung eines Dritten befindlichen) Vermögens finden die Vorschriften des §. 3 der 
Verfügung des IJustizministeriums vom 8. Juli d. Is. siungemäße Anwendung. Die nach 
dem Abs. 1 und nach dem Abs. 2 letzter Satz des genannten §. 3 vorgeschriebenen An- 
zeigen sind an das Amtsgericht zu erstatten, welches die erforderlichen weiteren Einlei- 
tungen anzuordnen und der Militärbehörde entsprechende Mittheilung zu machen hat. 
§. 7. 
Der Militärbehörde steht es frei, in den geeigneten Fällen neben der Eintragung 
in dem im §. 1 der Verfügung des Justizministeriums vom 8. Juli 1889 bezeichneten
	        
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