Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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armenverwaltung Heilbronn mit Verwendung einer derselben gehörigen Quelle nach dem 
vorgelegten Plan auf der Parzelle Nr. 3961 der genannten Markung hergestellt werden 
soll, mittelst einer Röhrenleitung unter dem Vizinalweg Nr. 1 und der Sohle des 
Böllinger Bachs hindurch in den Hauptröhrenstrang der bestehenden Quellwasserleitung 
einzuleiten, 
2) die auf der Parzelle Nr. 3530 der genannten Markung entspringende Quelle zu 
sammeln und in die unter Ziff. 1 bezeichnete Röhrenleitung einzuleiten, 
3) die auf der Parzelle Nr. 2721 der genannten Markung entspringende Quelle zu 
sammeln und in die vorbeiführende städtische Quellwasserleitung einzuleiten. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Heilbronn als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus 
Oberbürgermeister Hegelmaier, 
Stadtbaumeister Wenzel und 
Stadtpfleger Füger, sämmtlich in Heilbronn, 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Dezember 1889. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Vorsichtsmaßregeln bei der Aufstellung beweglicher Dampfkessel. 
Vom 16. Dezember 1889. 
Auf Grund des §. 368 Ziff. 8 und des §. 366 Ziff. 9 und 10 des Strafgesetzbuchs 
für das. Deutsche Reich, sowie des §. 43 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung der 
K. Verordnung vom 4. Jannar 1888, Reg. Blatt S. 15, wird hinsichtlich der Aufstellung 
von beweglichen Dampfkesseln für vorübergehende Zwecke das Nachstehende verfügt.
	        
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