Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 65. 
Entscheidungen der Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV enthaltenen Grundsätzen. 
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch 
die Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Ein- 
fluß sein können, völlig klargelegt werden. 
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §F. 143 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civilvorsitzenden. 
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein 
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er nicht weiter zurückgestellt wird, 
der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jeden- 
falls der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (§. 63,:) müssen 
obrigkeitlich beglaubigt sein. 
z. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, 
oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf das Vorhandensein behaupteter 
Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis derselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist. 
S. 66. 
Nangiruny und Loosung. 
. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden die- 
selben nach der Musterung und Loofung rangirt. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise ran 
a) Freiwillig Einzustellende (§. 63, ) rrnchan sirt gorstlehrlinge, 
b) Vorweg Einzustellende, 
c) Vorzumerkende, 
d) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, 
e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
3. a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehörden 
abzuhaltenden Termin nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ersatzkommissionen 
die Vortheile der Loosung entsogen worden sind (§. 26, 7). 
33. 
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b) Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von 
der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatzkommissionen dieser 
Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher 
Absicht * ehnwiderhoh erfolgt ist. 
M. G. §. 30, 1do und 33. 
IP) Unter gin Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden als un- 
sichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure einem 
Infanterietruppentheil') bezw. der nächsten Arbeiterabtheilung (§. 30,4) oder dem nächsten 
in Betracht kommenden Marinetheil giliesendiisionen §. 23, 2 a, v und 3; Werftdivisionen: 
9. 23, 2c und k überwiesen werden (§F. 68,). 
) Die allgemeine Regelung der Vertheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppen- 
theile ist Sache der Generalkoniniandos.
	        
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