Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

3. 
Or 
S 
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b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseeverbindungen, 
J%0) Abhaltung des Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welchen die Civilvor= 
sitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amtssitz haben, 
4) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen. 
Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten D und E, in der Regel auch die 
Zahl der in den Vorstellungslisten B und C enthaltenen Militärpflichtigen derart in Betracht, 
daß aus den Vorstellungslisten D und E im allgemeinen nicht mehr wie 300, aus den Vor- 
stellungslisten B und C nicht mehr wie 600 Militärpflichtige an einem Tage zur Vorstellung 
gelangen sollen. 
Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkom- 
mission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Mit Ermächtigung der Ersatzbehörden dritter Instanz darf von persönlicher Vorstellung der 
in den Vorstellungslisten B und C, b und c enthaltenen Militärpflichtigen ausnahmsweise allge- 
mein abgesehen werden. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C unter a aufgeführten Militärpflichtigen 
stets zur Vorstellung. 
Im übrigen siehe §. 72, 
Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
a) daß jeder Ersatkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum Eintreffen der 
Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung und möglichst vor dem allgemeinen Beginn 
der Uebungen der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve beendet ist, 
O) daß die Infanterie-Brigadek d u. s. w. den Herbstübungen beiwohnen können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sind Aushebungs- 
termine nicht anzuberaumen. 
Sind seitens der Civilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplau nicht zu erheben, so wird der- 
selbe als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung 
zu tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde dritter Instanz herbeizuführen. 
Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgetheilt. 
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade-Ersatzver- 
theilung anzuschließen (§. 55). 
Die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt und sorgen 
für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (S. 60, ). 
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Aushebungsgeschäft zu unter- 
brechen. Das militärische Personal (§. 70, 1) kehrt sofort in seine Standorte zurück. 
8. 70. 
Berufung des Aushebungspersonals. 
J10.Jil. 9Le. 
Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Infant deur u. s. w. 
mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirkskommandeur, einem oberen Militär- 
arzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach 
erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§. 69, 1) veranlaßt. Die Heranziehung des militärischen Unter- 
personals bestimmt der Infanterie-Brigadek deur auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses. 
 
	        
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