Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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.Von seiten des Civils gehört zum Aushebungspersonal der Civilvorsitzende und das bürgerliche 
Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Civilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission und das 
nöthige Schreiber= und Aussichtspersonal. 
Die Heranziehung der im §. 61, 8 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-Ersatz= 
kommission ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission. 
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk beziehungsweise für sämmtliche in demselben liegenden Ge- 
bietstheile eines Bundesstaates fungiert in der Regel nur ein bürgerliches Mitglied. 
* 
F. 7. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung 
der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-theile 
sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten auf die verschiedenen 
Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatz- 
reservisten, welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§. 117, 10). Be- 
treffs der Marine-Ersatzreservisten siehe §. 41, 8 zwelter #bsac. 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung 
der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
Auf den Ciovilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden die Be- 
stimmungen des §. 64, „ und 5 sinnoemife Anwendung. 
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militärvorsitzende 
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Ciovilvorsitzenden zu besorgen. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen 
zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen. 
Für Wanfschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden maßgebend. 
. M. G. F. 30, 5. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
#. Abgesehen von den nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen (§. 29, 1 vis) unterliegen die Be- 
schlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommission. 
Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von der 
Ersatzkommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der 
Betheiligten Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahre als begründet 
anerkannten Reklamationen vorgelegt werden.) Im übrigen siehe §. 33, s zwelter Absas. · 
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III-ch- 
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*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission 
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches 
Verfahren, 7 und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober-Ersatzkommission 
vorgebeugt werde.
	        
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