Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Nebergangsbestimmungen. 
Diejenigen Mannschaften der Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend 
Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 — d. i. vor dem 14. Februar 1888 —. 
nicht übungspflichtig waren, bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve 
von Uebungen befreit. Ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt am 1. Oktober 
desjenigen Jahres, in welchem dieselben 5 Jahre — vom I. Oktober des Jahres an gerechnet, in 
welchem die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgte — der Ersatzreserve angehört haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 10, 3. 
Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse angehörten und 
mit diesem Zeitpunkt Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots geworden sind (Gesetz vom 
11. 2. 88. Art. II. §. 19, 2), weisen sich als solche durch ihre früheren Papiere aus. 
Personen, welche vor dem 14. Februar 1888 das 42. Lebensjahr bereits vollendet hatten, sind nicht 
mehr landsturmpflichtig. 
Die für den Landsturm getroffenen Bestimmungen finden ferner auf Angehörige von Elsaß- 
Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine Anwendung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 34, 1. 
4Für das Jahr 1886/89 sind die Schiffermusterungen — dem bisherigen Termin entsprechend — 
im Januar 1869 abzuhalten.
	        
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