Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Rottkorrektion  besteht  keine  Erinnerung.  Die  Maßnahmen  dieses  Ausschusses
werden  jedoch  jeweils  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Landrats  bedürfen.

3.  Den  Antrag  des  Landrats  der  Pfalz,  die  etwa  notwendige  Verstärkung  der
Rheindämme  auf  Staatskosten  durchzuführen  und  an  eine  Anderung  des  Art.  94
des  Wassergesetzes  heranzutreten,  überweisen  Wir  Unserem  Staatsministerium
des  Innern  zur  gesonderten  Würdigung.

4.  Der  Antrag  des  gleichen  Landrats  auf  Gewährung  von  Staatszuschüssen  zu

den  Betriebskosten  der  landwirtschaftlichen  Kreisversuchsstation  und  der  öffentlichen

Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Gennußmittel  in  Speyer  wird  bei  Aufstellung

  des  Voranschlags  für  die  Finanzperiode  1914/15  gewürdigt  werden.

Der  Landrat  von  Oberfranken  hat  beantragt,  daß  bei  Zweifeln  über  die

Unterhaltungspflicht  an  Flüssen,  die  der  Schiff=  und  Floßfahrt  dienen,  die

Unterhaltungsarbeiten  durch  die  Staatsbauverwaltung  übernommen  werden.

Hierüber  wird  Unser  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit

Unserem  Staatsministerium  der  Finanzen  von  Fall  zu  Fall  Entschließung  erlassen.

6.  Unsere  Entschließung  in  Ziff.  IV,  3  des  Abschieds  für  den  Landrat  von  Unterfranken
  vom  3.  Mai  1911  erstrecken  Wir  ausdrücklich  auf  alle  weiterhin
zur  ständigen  Anstellung  kommenden  Kulturvorarbeiter.

7.  Wegen  der  Beschlüsse,  die  sämtliche  Landräte  mit  Ausnahme  des  Landrats  von
Oberbayern  gefaßt  haben,  um  die  Neufestsetzung  der  Bauschbeträge  nach  Art.  188
Abs.  V  des  Beamtengesetzes  vorzubereiten,  verweisen  Wir  auf  die  Entschließung
Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
vom  14.  April  1913.

□

III.

Im  übrigen  erteilen  Wir  den  Beschlüssen  der  Landräte,  soweit  dies  erforderlich  und
nicht  schon  bei  besonderem  Anlasse  geschehen  ist,  Unsere  Genehmigung.

 

Indem  Wir  den  Landräten  diesen  Abschied  erteilen,  sprechen  Wir  ihnen  für  ihre
ersprießliche  Tätigkeit  Unsere  Anerkennung  aus  und  versichern  sie  Unserer  Huld  und  Gnade.
Leutstetten,  den  15.  Juni  1913.

Ludwig,
Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Sreunig.  Dr.  v.  Kuilling.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.