Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im Frieden 
durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienst im Landsturm ausgemustert werden, ohne daß ihr 
persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie durch ein glaubhaftes ärztliches 
Zeugniß (§. 42,-) nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind. 
Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der unter Ziffer Z bezeichneten Ersatz- 
kommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der Ober-Ersatzkommission 
ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt oder in besonderer Bescheinigung ertheilt. 
S. 101. 
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige. 
Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr (Seewehr) 
zweiten Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Aufruf ohne Mitwirkung der 
Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienst einberufen. 
Im übrigen siehe Abschnitt XX 
Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten Aufgebots, und 
diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Aufgebots übertraten, sind vor 
der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen. 
die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich nur 
auf diese. 
Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren Musterung 
und Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts im Kriege nach 8. 97 
F. 102. 
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen zur Landsturmrolle. 
Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufruf betroffenen Jahresklassen melden sich so- 
fort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit unter Vorzeigung etwaiger 
Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Stammrolle (Landsturmrolle) an. Land= 
sturmpflichtige, welche sich im Auslande aufhalten, haben sich bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Wohnsitzes und in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Civilvorsitzenden zu 
melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untanglich Ausgemusterten (F. 20, 10) 
befreit. 
Die Stammrollen (Landsturmrollen I siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt*) und enthalten die orts- 
anwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in alphabetischer Reihenfolge. 
Die Landsturmrollen 1 werden nuch ihrer Aufstellung sogleich dem Civilvorsitzenden der Ersat- 
kommission eingereicht. 
Die Landsturmrollen I des ganzen Aushebungsbezirks werden jahrgangweise nach alphabetischer 
Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände an einander geheftet und bilden die alpha- 
betischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. 
S. 103. 
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt dasselbe, 
welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind. 
*) Die nöthigen Formulare sind schon im Frieden vorräthig zu halten. 
bler 18. 
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