Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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I) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassenen Mannschaften; 
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-ttheile beurlaubten 
Mannschaften. 
W. G. §. 15. R. M. G. F. 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 11. 
S. 110. 
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine. 
Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der dritte Abschnitt 
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militärpersonen 
des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst ent- 
lassen sind (§. 111, . 
St. A. G. 5. 15. 
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und Sani- 
tätsoffiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus. 
Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine als Ausweis. 
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 
S. 111. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im allgemeinen. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Beur- 
laubtenverhältnisses, siehe §. 109,8) den zur Ausübung der militärischen Kontrole (§. 105, 0 er- 
forderlichen Anordnungen unterworfen. 
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und 
namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, 
sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
R. M. G. 5. 57. 
. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. 8. 58. 
Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie der 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter 
Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr 
im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. « 
R. M. G. §. 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§. 11 und 20. 
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt. Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen Verhältnissen durch den Infan- 
terie-Brigadekommandeur beurlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsortes in 
Ws nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. (Siehe 
Ziffer 6.
	        
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