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Herbst- Komtrolversammlungen von den Frühjahrs-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres
entbunden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 5, 12 und 20
;. In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schiffahrttreibende Mannschaften des Beurlaubtenstandes
in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos im Laufe des Monats Januar
besondere Schiffer-Kontrolversammlungen anberaumt werden.
Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Negel durch öffentliche Aufforderung.
Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen.
Die nach Mittheilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten sind während
der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von der Theilnahme an den
Kontrolversammsungen befreit.
.Die schgahhreltenten und die im Auslande befindlichen Personen sind in der Regel von dem
persönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu entbinden.
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälste des Monats No-
vember mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und etwaige Veränderungen in
ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben.
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, daß ein Be-
freiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme an der Kontrolversamm-
lung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde derselben durch eine Bescheinigung
der Orts= oder Polizeibehorde entschuldigt werden.
.Wer zur Theilnahme an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April bezw. 15. No-
vember aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, auch nicht von der Kontrol-
versammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich oder schrift-
lich bei der zuständigen Kontrolstelle zu melden.
§. 116
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr.
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen
verpflichtet.
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten.
Jede Einberufung. zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine Uebung.
G
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-K lvers zur Landwehr versetzt werden,
sind nach den Herbst- Kontrolversammlungen aus vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der
Reserve nicht mehr heranzuziehen.
Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der Dienstzeit in
der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien
oder Bataillonen einberufen werden.
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in demselben
Umfange, wie die der Manterie, iesS im „Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile.
G. ö. 7 . 5.
.Mannschaften der Etuehe zudeen rscol kwech das 32. Lebensjahr überschritten haben, können