Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, 
einberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs- 
wöchiger Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
) auf ihren Antrag') von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit worden sind. 
Rieed. 1 J. 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Fr. 
zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst- gerscnooldersama des 
vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
4. Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten Aufgebots 
sollen zu Uebungen im im Sommer nicht eingezogen werden. 
5. Die zur Landwehr Kotien Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen nicht 
herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben zulässig. 
6. Die Offiziere der Neseroe können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal zu vier- 
bis achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
7. Offizieren der? Neserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung 2c.) zum Dienst 
einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
8. Die Offiziere der Landvehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein 
behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im übrigen aber nur zu den gewöhn- 
lichen Uebungen rer Landwahr bheranzuziehen. 
Finden 7 schicich Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen statt (Ziffer 2, 
dritter Absatz), so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen heranzuziehen. 
9. Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
10. Befreiungen von den Uebiingen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse 
können bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die Bezirkskommandos, bei 
Offizieren und Offizieraspiranten nur durch die Generalkommandos bezw. obersten Waffenbehörden, 
welchen die Offiziere u. s. w. angehören, unter Mittheilung an den kommandirenden General, 
durch welchen die Einberufung erfolgt ist (Ziffer 9), verfügt werden. 
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung (Abkürzung 
der Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich Offizieraspiranten der Kom- 
mandeur des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung des Bezirkskommandos, bei Offizieren 
und Offizieraspiranten der kommandirende General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffen- 
behörde zuständig, welcher der Truppentheil c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. Dem 
kommandirenden General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung Mit- 
theilung zu machen. 
11. Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marinereserve und 
Seewehr ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten. 
*) Die mit Zustimmung des. Uebungd Kictigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde 2c. desselben 
gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.
	        
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