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in dem Verhältnisse Steuerfreiheit gewährt werden, als unter der Gesammtver-
sicherungssumme Versicherungsbeträge solcher Personen begriffen sind, welche außer-
halb Württembergs wohnen.
Art. 2.
Der Absatz 4 des Artikels 11 des Einkommenssteuergesetzes vom 19. September 1852
wird aufgehoben und hinter dem Artikel 11 werden nachstehende Artikel 11 a und 11b
eingeschaltet:
Art. 11a.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder
unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer entrichtet hat, sind
dessen Erben beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb sechs
Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das
nicht oder in zu geringem Betrage fatirte Einkommen, soweit die Steuer nicht am
Todestag des Erblassers verjährt ist (Art. 13 Abs. 3 und 5), anzumelden. Ferner
sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache
der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach
dem Verhältniß ihrer Erbantheile zu ersetzen.
Die Frist zur Anmeldung ist von dem Bezirkssteueramt den Umständen ent-
sprechend zu verlängern, insbesondere wenn die Anmeldepflichtigen vor dem Ablauf
derselben glaubhaft machen, daß sie noch nicht beurtheilen können, ob der Verstor-
bene seiner Steuerpflicht vollständig genügt hat. Gegen einen die nachgesuchte Ber-
längerung der Frist ablehnenden Bescheid des Bezirkssteueramtes ist binnen einer Woche
Beschwerde an das Steuerkollegium zulässig; von der Einreichung der Beschwerde
bis zur Eröffnung der Entscheidung hierüber ruht der Lauf der Anmeldungsfrist.
Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen
die Erben, beziehungsweise solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erb-
schaft vermögensrechtlich betheiligt sind, nach Verhältniß der Erbantheile in die Strafe
des zehnfachen Betrageslder zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch
die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge,
andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen der Strafe des nachfolgenden
Absatzes.