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Der zu beeidigende Beamte spricht hierauf unter Erhebung der rechten Hand die
Worte:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“
Ein vom Oberamt nach Art. 5 des Gesetzes bestellter Beamter ist nach den gleichen
Vorschriften vom Oberamt zu beeidigen.
8. 10.
Der aufgestellte besondere Beamte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung
ist zur Stellung einer Dienstkantion verpflichtet, welche in der Regel den zwölften bis
achtzehnten Theil des durchschnittlichen Betrags der jährlich von ihm einzuziehenden Gelder
der Gemeinden, Amtskörperschaften, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Invaliditäts-
Versicherungsanstalt entsprechen soll. Die Festsetzung des Betrags der Kaution erfolgt
durch den Gemeinderath mit Genehmigung des Oberamts.
Wemn der Betrag der im Jahre einzuziehenden Gelder die Summe von 3600./
nicht übersteigt, so kann mit Genehmigung des Oberamts die Stellung einer Dienst-
kaution erlassen werden.
In der Kautionsurkunde hat der die Kaution Leistende die Gemeinde zu ermächtigen,
durch Verwerthung der Kaution nicht nur die ihr selbst aus seiner Amtsführung erwachsenen
Ausprüche zu befriedigen, sondern auch diejenigen Mittel zu beschaffen, deren sie zur
Befriedigung von Ansprüchen Dritter aus seiner Amtsführung bedarf.
Im Uebrigen finden die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstkautionen der
Gemeindepfleger Anwendung. 8
. 11.
Beim Ausscheiden des Beamten aus dem Amt hat der Ortsvorsteher diejenigen
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, für welche der Beamte regelmäßig Beiträge
einzuziehen hatte, sowie die Invaliditäts-Versicherungsanstalt zur Aumeldung etwaiger
Ansprüche an die Kaution des Ausscheidenden binnen angemessener, wenigstens vier-
wöchentlicher Frist zu veranlassen.
Werden solche Ansprüche erhoben und vom Kantionssteller anerkannt, so hat der
Ortsvorsteher dieselben durch Verwerthung der Kaution zu befriedigen. Verweigert der
Kautionssteller die Anerkennung der erhobenen Ansprüche, so ist die Kaution oder der
zur Befriedigung dieser Ansprüche erforderliche Theil derselben insolange zurückzubehalten,
bis über die streitigen Ansprüche endgiltig entschieden ist.