Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Der zu beeidigende Beamte spricht hierauf unter Erhebung der rechten Hand die 
Worte: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ 
Ein vom Oberamt nach Art. 5 des Gesetzes bestellter Beamter ist nach den gleichen 
Vorschriften vom Oberamt zu beeidigen. 
8. 10. 
Der aufgestellte besondere Beamte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung 
ist zur Stellung einer Dienstkantion verpflichtet, welche in der Regel den zwölften bis 
achtzehnten Theil des durchschnittlichen Betrags der jährlich von ihm einzuziehenden Gelder 
der Gemeinden, Amtskörperschaften, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Invaliditäts- 
Versicherungsanstalt entsprechen soll. Die Festsetzung des Betrags der Kaution erfolgt 
durch den Gemeinderath mit Genehmigung des Oberamts. 
Wemn der Betrag der im Jahre einzuziehenden Gelder die Summe von 3600./ 
nicht übersteigt, so kann mit Genehmigung des Oberamts die Stellung einer Dienst- 
kaution erlassen werden. 
In der Kautionsurkunde hat der die Kaution Leistende die Gemeinde zu ermächtigen, 
durch Verwerthung der Kaution nicht nur die ihr selbst aus seiner Amtsführung erwachsenen 
Ausprüche zu befriedigen, sondern auch diejenigen Mittel zu beschaffen, deren sie zur 
Befriedigung von Ansprüchen Dritter aus seiner Amtsführung bedarf. 
Im Uebrigen finden die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstkautionen der 
Gemeindepfleger Anwendung. 8 
. 11. 
Beim Ausscheiden des Beamten aus dem Amt hat der Ortsvorsteher diejenigen 
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, für welche der Beamte regelmäßig Beiträge 
einzuziehen hatte, sowie die Invaliditäts-Versicherungsanstalt zur Aumeldung etwaiger 
Ansprüche an die Kaution des Ausscheidenden binnen angemessener, wenigstens vier- 
wöchentlicher Frist zu veranlassen. 
Werden solche Ansprüche erhoben und vom Kantionssteller anerkannt, so hat der 
Ortsvorsteher dieselben durch Verwerthung der Kaution zu befriedigen. Verweigert der 
Kautionssteller die Anerkennung der erhobenen Ansprüche, so ist die Kaution oder der 
zur Befriedigung dieser Ansprüche erforderliche Theil derselben insolange zurückzubehalten, 
bis über die streitigen Ansprüche endgiltig entschieden ist. 
  
 
	        
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