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von Beiträgen, Rückständen, Strafen u. s. w. erforderlich wird (vergl. Art. 16 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 419 fg., §. 3 der Ministerialverfügung vom
15. September 1885, Reg. Blatt S. 355, 8. 6 der Ministerialverfügung vom 14. Novem-
ber 1887, Reg. Blatt S. 446, §. 33 der Ministerialverfügung vom 13. März 1888,
Reg. Blatt S. 123, §§. 128 und 137 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die In-
validitäts= und Altersversicherung, Reichsgesetzblatt S. 135 und 137), so hat der aufgestellte
besondere Beamte hiewegen den entsprechenden Antrag bei dem Ortsvorsteher zu stellen.
§. 15.
Wenn sich aus der Amtsführung des besonderen Beamten der Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung ergibt, daß derselbe diejenigen Eigenschaften nicht besitzt, welche nach
§. 7 gegenwärtiger Verfügung die Voraussetzungen der Bestätigung bilden, und der
Gemeinderath die Bestellung nicht widerruft, so hat das Oberamt durch einen dem Ge-
meinderath und dem betheiligten Beamten gegen Empfangsbestätigung zuzufertigenden
Beschluß die Dienstenthebung dieses Beamten zu verfügen und wegen der Niederlegung
des Amtes und der Bestellung eines andern Beamten Anordnung zu treffen.
F. 16.
Sowohl der Ortsvorsteher als der bestellte besondere Beamte erhalten für die Ge-
schäfte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung nur teilweise eine Entschädigung
durch den Bezug von Gebühren Seitens der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder
für die Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt. Von den betheiligten Versicherten
oder deren Arbeitgebern dürfen Gebühren außer dem in §. 28 Abs. 3 der Ministerial-
verfügung vom 13. März 1888 (Reg. Blatt S. 121) bezeichneten Fall der Ertheilung
eines Katasterauszugs überhaupt nicht erhoben werden.
Durch Beschlüsse der Gemeindebehörden darf die Erhebung von Gebühren von den
betheiligten Versicherungskassen, den Versicherten oder ihren Arbeitgebern nicht eingeführt
werden.
Soweit hienach die betreffenden Beamten für die ihnen obliegenden Geschäfte der
Arbeiterversicherung nicht durch Gebührenbezug belohnt sind und soweit sie auch nicht in
der Weise angestellt sind, daß sie für den ihnen zugewiesenen festen Gehalt alle ihnen
übertragenen Geschäfte ohne besondere weitere Belohnung zu verrichten haben, ist ihnen
für diese Geschäfte eine angemessene Belohnung aus der Gemeindekasse zu gewähren.