Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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von Beiträgen, Rückständen, Strafen u. s. w. erforderlich wird (vergl. Art. 16 des Gesetzes 
vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 419 fg., §. 3 der Ministerialverfügung vom 
15. September 1885, Reg. Blatt S. 355, 8. 6 der Ministerialverfügung vom 14. Novem- 
ber 1887, Reg. Blatt S. 446, §. 33 der Ministerialverfügung vom 13. März 1888, 
Reg. Blatt S. 123, §§. 128 und 137 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die In- 
validitäts= und Altersversicherung, Reichsgesetzblatt S. 135 und 137), so hat der aufgestellte 
besondere Beamte hiewegen den entsprechenden Antrag bei dem Ortsvorsteher zu stellen. 
§. 15. 
Wenn sich aus der Amtsführung des besonderen Beamten der Ortsbehörde für die 
Arbeiterversicherung ergibt, daß derselbe diejenigen Eigenschaften nicht besitzt, welche nach 
§. 7 gegenwärtiger Verfügung die Voraussetzungen der Bestätigung bilden, und der 
Gemeinderath die Bestellung nicht widerruft, so hat das Oberamt durch einen dem Ge- 
meinderath und dem betheiligten Beamten gegen Empfangsbestätigung zuzufertigenden 
Beschluß die Dienstenthebung dieses Beamten zu verfügen und wegen der Niederlegung 
des Amtes und der Bestellung eines andern Beamten Anordnung zu treffen. 
F. 16. 
Sowohl der Ortsvorsteher als der bestellte besondere Beamte erhalten für die Ge- 
schäfte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung nur teilweise eine Entschädigung 
durch den Bezug von Gebühren Seitens der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder 
für die Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt. Von den betheiligten Versicherten 
oder deren Arbeitgebern dürfen Gebühren außer dem in §. 28 Abs. 3 der Ministerial- 
verfügung vom 13. März 1888 (Reg. Blatt S. 121) bezeichneten Fall der Ertheilung 
eines Katasterauszugs überhaupt nicht erhoben werden. 
Durch Beschlüsse der Gemeindebehörden darf die Erhebung von Gebühren von den 
betheiligten Versicherungskassen, den Versicherten oder ihren Arbeitgebern nicht eingeführt 
werden. 
Soweit hienach die betreffenden Beamten für die ihnen obliegenden Geschäfte der 
Arbeiterversicherung nicht durch Gebührenbezug belohnt sind und soweit sie auch nicht in 
der Weise angestellt sind, daß sie für den ihnen zugewiesenen festen Gehalt alle ihnen 
übertragenen Geschäfte ohne besondere weitere Belohnung zu verrichten haben, ist ihnen 
für diese Geschäfte eine angemessene Belohnung aus der Gemeindekasse zu gewähren.
	        
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