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In Betreff der Auslieferung fahnenflüchtiger Militärpersonen der K. und K. öster-
reichisch-ungarischen Monarchie bleiben die Bestimmungen der allgemeinen Kartellkonven-
tionen vom 10. Februar 1831 und 17. Mai 1832 nebst der K. Verordnung vom 21. No-
vember 1863 (Reg. Blatt S. 219) unberührt. In Betreff der Auslieferung wegen Ver-
letzung der Zollgesetze sind die Bestimmungen des Zollkartells maßgebend, welches dem
durch Abkommen vom 8. Dezember 1887 verlängerten Handelsvertrag zwischen Deutsch-
land und Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881 beigefügt ist (Reichsgesetzblatt S. 133 f.).
Die 88. 2 bis 4, der §. 6 Abs. 1, die §§. 7 bis 10 der K. Verordnung vom 18. Ja-
nuar 1855, betreffend die Grundsätze über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
auf deutschem Bundesgebiet und das bei Auslieferungsanträgen zu beobachtende Verfahren,
sind, soweit deren Bestimmungen nicht schon früher in Wegfall gekommen sind, aufgehoben.
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern
sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 17. Juni 1890.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwoy. Schmid.
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelrgenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Abänderung der inländischen postordnung vom 11. Müärz 1881.
Vom 26. Juni 1890.
1) Jm §. 12 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhält der
Absatz III folgende anderweite Fassung:
III. Zur Verwendung für Handschußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel
und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutze der Pulver-
ladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen