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8. 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven wird
durch die Landesaufsichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der
Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen
nur gestattet werden auf normalspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper und nur für
Personenzüge, welche nicht mehr als 20 Wagenachsen führen und mit durchgehenden Bremsen
versehen sind.
Die nach §. 24 Absatz 1 mindestens erforderliche Anzahl der zu bremsenden Räderpaare
muß bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometer in der Stunde um ein gewisses Maß
erhöht werden, welches von der Landesaufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichseisenbahn-
amts festzusetzen ist.
Die Betriebsmittel, welche in diese schnellfahrenden Züge eingestellt werden, müssen den
bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisen-
bahnen Deutschlands entsprechen.
Berlin, den 3. September 1890. Der Reichskanzler.
v. Caprivi.
Verfügung des Ministeriums des Innern, #
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1690 über die Gewerbegerichte.
Vom 17. September 1890.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte,
(Reichsgesetzblatt S. 141) wird hiemit unter Bezugnahme auf §. 83 dieses Gesetzes Nach-
stehendes verfügt:
8. 1.
Die Zuständigkeiten der „Landes-Centralbehörde" lim Sinne des Reichs-
gesetzes werden vom Ministerium des Innern wahrgenommen.
Die Verrichtungen der „höheren Verwaltungsbehörde“ sind in den Fällen des
§. 1, §. 15 Abs. 2, §. 20 und §. 74 des Gesetzes von den Kreisregierungen, im Uebrigen
aber von den Oberämtern wahrzunehmen.
Im Sinne des Reichsgesetzes gilt als „Magistrat“ der Gemeinderath, als „Ge-
meindevertretung“ der Gemeinderath und Bürgerausschuß, als „Vertretung
des weiteren Kommunalverbands“ der Amtsversammlungsausschuf
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