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Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns
genehmigten allgemeinen Plane für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. Nach
diesem Plane ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (Reg. Blatt S. 150) mit
einer Spurweite von 1,435 m anzulegen. Die Bahn verläßt den Bahnhof Reutlingen
und die obere Neckarbahn in nordöstlicher Richtung, wendet sich sofort in einem Bogen
nach Osten, den sogenannten Scheibengipfel am Fuße der Achalm mit einem 800 m
langen Einschnitt anschneidend, zieht sich alsdann südöstlich auf der Markung Reutlingen
bis zu der Haltestelle Eningen, überschreitet hinter dieser Haltestelle die Staatsstraße nach
Eningen und hierauf den Arbach und wird in südwestlicher Richtung bis zu der nord-
östlich von der Stadt nahe beim Kirchhof anzulegenden Station Pfullingen geführt. Von
da zieht sich die Bahn meist geradlinig hinter der Stadt bis an deren Ende, überschreitet
die Thalsohle der Echaz, schlägt die Richtung gegen die beiden Papierfabriken ein und
wird alsdann über die Staatsstraße an den linkseitigen Bergabhang geführt und gelangt
in südöstlicher Richtung, die Staatsstraße auf gleicher Höhe zweimal kreuzend, zum Halte-
punkt bei der Spinnerei Unterhausen. Alsdann zieht sich die Bahn in südlicher Richtung
am linkseitigen Bergabhang hin bis an das obere Ende des Orts Unterhausen, wo sie
die Staatsstraße überschreitet. Von der zwischen Unter= und Oberhausen anzulegenden
Haltestelle geht die Bahn an das rechtseitige Thalgehänge, dieses nur wenig anschneidend,
bis zu dem noch auf Oberhauser Markung vorgesehenen vorläufigen Endbahnhof Honau.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. September 1890.
Karl.
Mittnacht. Renner. Sarwey. Schmid.