Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  sind  Unsere  Staatsminister
des  Innern  und  der  Finanzen  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  3.  Oktober  1890.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln.
Vom  7.  Oktober  1890.

Nachdem  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  3.  Oktober  1890  (Reg.  Blatt  S.  233)
die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  ermächtigt  worden  sind,  die  Vorschriften
zur  Vollziehung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln,  vom  22.  März  1888
(Reichsgesetzbtlatt  S.  111)7),  sowie  die  landesrechtlichen  Ergänzungsbestimmungen  im
Sinne  des  §.  9  desselben  zu  erlassen,  wird  unter  Bezugnahme  auf  Artikel  12  Abs.  2  des
Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd  (Reg.  Blatt  S.  223),
und  auf  Art.  10  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt
S.  391)  Nachstehendes  verfügt:

In  Gemähheit  des  §.  1  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  wird  untersagt,  im  Donaukreise
Eier  von  Lachmöven  und  Kiebitzen  einzusammeln.

 

*)  Dieses  Gesetz  lautet  wie  folgt:

S.  1.

Das  Zerstören  und  das  Ausheben  von  Nestern  oder  Brutstätten  der  Vögel,  das  Zerstören  und  Ausnehmen
von  Eiern,  das  Ausnehmen  und  Tödten  von  Jungen,  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  der  gegen  dieses  Verbot  erlangten
  Rester,  Eier  und  Jungen  ist  untersagt.

Dem  Eigenthümer  und  dem  Nutzungsberechtigten  und  deren  Beauftragten  steht  jedoch  frei,  Nester,  welche  sich
an  oder  in  Gebäuden  oder  in  Hofräumen  befinden,  zu  beseitigen.

Auch  findet  das  Verbot  keine  Anwendung  auf  das  Einsammeln,  Feilbieten  und  den  Verkauf  der  Eier  von
Strandvögeln,  Seeschwalben,  Möven  und  Kiebitzen,  jedoch  kann  durch  Landesgesetz  oder  durch  landespolizeiliche  Anordnung
  das  Einsammeln  der  Eier  dieser  Vögel  für  bestimmte  Orte  oder  für  bestimmte  Zeiten  untersagt  werden.

§.  2.

Verboten  ist  ferner:

a)  das  Fangen  und  die  Erlegung  von  Vögeln  zur  Nachtzeit  mittelst  Leimes,  Schlingen,  Netzen  oder  Waffen;
als  Nachtzeit  gilt  der  Zeitraum,  welcher  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  beginnt  und  eine  Stunde  vor
Sonnenausgang  endet;

b)  jede  Art  des  Fangens  von  Bögeln,  solange  der  Boden  mit  Schnee  bedeckt  ist;