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Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung sind Unsere Staatsminister
des Innern und der Finanzen beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 3. Oktober 1890.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Schutz von Vögeln.
Vom 7. Oktober 1890.
Nachdem durch die Königliche Verordnung vom 3. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 233)
die Ministerien des Innern und der Finanzen ermächtigt worden sind, die Vorschriften
zur Vollziehung des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888
(Reichsgesetzbtlatt S. 111)7), sowie die landesrechtlichen Ergänzungsbestimmungen im
Sinne des §. 9 desselben zu erlassen, wird unter Bezugnahme auf Artikel 12 Abs. 2 des
Gesetzes vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung der Jagd (Reg. Blatt S. 223),
und auf Art. 10 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt
S. 391) Nachstehendes verfügt:
In Gemähheit des §. 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes wird untersagt, im Donaukreise
Eier von Lachmöven und Kiebitzen einzusammeln.
*) Dieses Gesetz lautet wie folgt:
S. 1.
Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen
von Eiern, das Ausnehmen und Tödten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten
Rester, Eier und Jungen ist untersagt.
Dem Eigenthümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten steht jedoch frei, Nester, welche sich
an oder in Gebäuden oder in Hofräumen befinden, zu beseitigen.
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, Feilbieten und den Verkauf der Eier von
Strandvögeln, Seeschwalben, Möven und Kiebitzen, jedoch kann durch Landesgesetz oder durch landespolizeiliche Anordnung
das Einsammeln der Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder für bestimmte Zeiten untersagt werden.
§. 2.
Verboten ist ferner:
a) das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mittelst Leimes, Schlingen, Netzen oder Waffen;
als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor
Sonnenausgang endet;
b) jede Art des Fangens von Bögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist;