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8. 2.
Das in §. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes ausgesprochene Verbot, wornach in der Zeit
vom 1. März bis zum 15. September das Fangen und die Erlegung von Vögeln, sowie
das Feilbieten und der Verkauf todter Bögel untersagt ist, wird zum Schutze für die
nachbezeichneten Vogelarten auf das ganze Jahr ausgedehnt und zwar für
Ammern,
Bachstelzen,
Baumläufer,
Blaukehlchen,
Braunellen,
Drosseln, [Singdrosseln, Misteldrosseln (Ziemer), Schwarzdrosseln (Amseln),
Wachholderdrosseln (Krammetsvögel) und die übrigen Drosselnj.
Eulen mit Ausnahme des Uhn,
Fliegenfänger,
Goldamsel (Pirol),
Goldhähnchen,
Grasmücken,
Kiebitz,
Kuckuck,
Lachmöve,
c) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen Futterstoffen, denen betäubende oder
giftige Bestandttheile beigemischt sind, oder unter Anwendung geblendeter Lockvögel;
4) das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäsigen und Fallkästen, Reusen, großer Schlag= und Zugnetze, sowie
mittelst beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr
oder den Weg gespannter Netze.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens sowie das Fangen mit Vorkehrungen,
welche eine Massenvertilgung von Vögeln ermöglichen, zu verbieten.
5. 3.
In der Zeit vom 1. März bis zum 15. September ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln sowie das
Feilbeiten und der Verkauf todter Vögel überhaupt untersagt.
Der Bundesrath ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung bestimmter Vogelarten, sowie das Feilbieten
und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Absatz 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten
oder Bezirke zu untersagen.
S. 4.
Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck des Fangens oder Tödtens von
Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruthen oder anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet.