Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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8.  2.

Das  in  §.  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  ausgesprochene  Verbot,  wornach  in  der  Zeit
vom  1.  März  bis  zum  15.  September  das  Fangen  und  die  Erlegung  von  Vögeln,  sowie
das  Feilbieten  und  der  Verkauf  todter  Bögel  untersagt  ist,  wird  zum  Schutze  für  die
nachbezeichneten  Vogelarten  auf  das  ganze  Jahr  ausgedehnt  und  zwar  für

Ammern,

Bachstelzen,

Baumläufer,

Blaukehlchen,

Braunellen,

Drosseln,  [Singdrosseln,  Misteldrosseln  (Ziemer),  Schwarzdrosseln  (Amseln),
Wachholderdrosseln  (Krammetsvögel)  und  die  übrigen  Drosselnj.

Eulen  mit  Ausnahme  des  Uhn,

Fliegenfänger,

Goldamsel  (Pirol),

Goldhähnchen,

Grasmücken,

Kiebitz,

Kuckuck,

Lachmöve,

c)  das  Fangen  von  Vögeln  mit  Anwendung  von  Körnern  oder  anderen  Futterstoffen,  denen  betäubende  oder
giftige  Bestandttheile  beigemischt  sind,  oder  unter  Anwendung  geblendeter  Lockvögel;

4)  das  Fangen  von  Vögeln  mittelst  Fallkäsigen  und  Fallkästen,  Reusen,  großer  Schlag=  und  Zugnetze,  sowie
mittelst  beweglicher  und  tragbarer,  auf  dem  Boden  oder  quer  über  das  Feld,  das  Niederholz,  das  Rohr
oder  den  Weg  gespannter  Netze.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  bestimmte  andere  Arten  des  Fangens  sowie  das  Fangen  mit  Vorkehrungen,

welche  eine  Massenvertilgung  von  Vögeln  ermöglichen,  zu  verbieten.
5.  3.
In  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  15.  September  ist  das  Fangen  und  die  Erlegung  von  Vögeln  sowie  das
Feilbeiten  und  der  Verkauf  todter  Vögel  überhaupt  untersagt.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  das  Fangen  und  die  Erlegung  bestimmter  Vogelarten,  sowie  das  Feilbieten
und  den  Verkauf  derselben  auch  außerhalb  des  im  Absatz  1  bestimmten  Zeitraums  allgemein  oder  für  gewisse  Zeiten
oder  Bezirke  zu  untersagen.

S.  4.
Dem  Fangen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  jedes  Nachstellen  zum  Zweck  des  Fangens  oder  Tödtens  von
Vögeln,  insbesondere  das  Aufstellen  von  Netzen,  Schlingen,  Leimruthen  oder  anderen  Fangvorrichtungen  gleichgeachtet.