Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Vogelarten die in §. 3 Abs. 1 desselben festgesetzte Schonzeit verlängert oder für einzelne 
jener nicht schon in §. 2 dieser Verfügung aufgeführten Vogelarten auf das ganze Jahr 
erstreckt werden. 
Auf dem gleichen Wege können einzelne der in §. Se des Reichsgesetzes genannten 
Vogelarten den Schutzbestimmungen des Reichsgesetzes (§§. 1—5) unter Festsetzung einer 
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Shonzeit unterstellt werden. 
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum ##e von Vögeln, welche weder zu den 
nach §. 2 dieser Verfügung das ganze Jahr hindurch geschützten Arten, noch zu den — 
den Vorschriften über die Hegezeit des Wildes unterliegenden — Federwildarten (siehe §. 1, 
B. der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes, vom 30. Juli 1886, Reg.- 
Blatt S. 315] gehören, innerhalb der Schonzeit sind in den Fällen des §. 5 Abf. 2 
des Reichsgesetzes die Oberämter zuständig. 
Gesuche um diese Erlaubniß sind Seitens der betheiligten Eigenthümer, Pächter oder 
sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken bei der Gemeindebehörde der Markung, 
auf welcher die der Beschädigung ausgesetzten Grundstücke gelegen sind, anzubringen, oder 
können durch die Gemeindebehörden von Amtswegen gestellt werden. Die Gesuche sind 
von der Gemeindebehörde unter Darlegung des — wenn nöthig vorher festzustellenden 
— Sachverhalts dem Oberamt zu übermitteln, welches geeignetenfalls eine Aeußerung 
des Forstamts einholen wird. 
Von dem Oberamt darf die nachgesuchte Erlaubniß nur dann gegeben werden, wenn 
der Nachweis als geführt erscheint, daß die Vögel, deren Tödtung beantragt wird, einen 
besonderen — nicht sofort durch die Jagdberechtigten zu beseitigenden — Schaden anrichten. 
Von der Vorschrift unter 2b kann der Vundedrath für bestimmte Bezirke eine allgemeine Ausnahme gestatten. 
8. 6 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die von dem Bundesrath auf Grund 
derselben erlassenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, 
welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Uebertrelung dieser Vor- 
schriften abzuhalten. 
8. 7. 
Neben der Geldstrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbotswidrig in Besitz genommenen, feil- 
gebotenen oder verkauften Vögel, Nester, Eier, sowie auf Einziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum 
Fangen oder Tödten der Vögel, zum Zerstören oder Ausheben der Nester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder 
bestimmt waren, ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurtheilten gehören oder nicht.
	        
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